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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
Entstehung
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109
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§ 16. Stellung der Eömer in den germanischen Reichen. 109

seines Besitztums zu freiem Eigentum; aus dem übrigen wurde eine größereoder geringere Zahl von Landlosen (sortes) gebildet, die den einzelnen Ger-manen zu Eigentum überwiesen wurden 5 . Das Maß der Teilung hielt sichbei Herulern und Ostgoten ganz in den Grenzen des Gesetzes, indem dieEömer zwei Drittel behielten und ein Drittel abtraten 6 . Die Westgotennahmen zwei Drittel für sich in Anspruch und ließen den Römern nur einDrittel 7 . Bei den Burgunden hatte anfangs, wahrscheinlich im Anschlußan die Bestimmung des Kaisergesetzes über die Behandlung der inlustresviri, Halbteilung stattgefunden, die aber unter König Gundobad nach demVorgang der Westgoten dahin erweitert wurde, daß die Römer von ihremPflugland noch ein Sechstel, im ganzen also Zweidrittel abtreten mußten,nur bei den Hofstätten, Gärten und dem Wald- und Weidelande wurdedie ursprüngliche Halbteilung beibehalten 8 . Ein anderes Verfahren beider Niederlassung beobachteten die Langobarden in Italien, da sie als Er-oberer ins Land gekommen waren, doch scheint es, als hätten sie sichschließlich an einer Landteilung zu Dritteiisrecht genügen lassen 9 .

Während das Landteilungssystem das Durcheinanderwohnen vonRömern und Germanen zum Prinzip erhob und die Anlegung geschlossenergermanischer Niederlassungen verhinderte, dadurch aber der Romanisierungden Boden ebnete, sind die Franken, die nicht als Verbündete der Römer,sondern als Eroberer in das Land kamen, ohne Landteilung in volksmäßigerGeschlossenheit, die Salier von Toxandrien aus durch Flandern, Brabantund Artois bis zur Canche und die chattischen Franken im ganzen Saar-gebiet und moselaufwärts bis an die Militärstraßen bei Metz, vorgedrungen 10 .Einen anderen Charakter trug die Erweiterung des fränkischen Gebietesunter Chlodovech, indem sie, abgesehen von der Zurückdrängung der Ala-

5 Die Landlose müssen durchschnittlich gleichgroß gewesen sein. Bei Grund-besitzstreitigkeiten unter Römern hatte nach L. Burg. 55, 85 der römische hospesdie prozessualische Vertretung seines gesamten früheren Besitzes, mit Einschlußdes Abgetretenen, auch blieb ihm hinsichtlich des letzteren und ebenso den vonihm ausgestatteten Germanen untereinander das Vorkaufsrecht gewahrt. Daßjeder seinen Anteil zu Eigentum erwarb, ist nicht zu bezweifeln. Vgl. Saleillesa. a. 0. 62ff. Die Überweisung der Landteile an die Finzelnen geschah wahr-scheinlich im Wege der Verlosung. Vornehme Germanen erhielten wohl zum Teilmehrere Lose und wurden außerdem mit Königsschenkungen bedacht. Vgl. n. 8.

6 Vgl. Prokop Bell. Got. 1 c. 1. Hartmann a. a. 0. 93ff.

7 L. Wisig. X. 1 c. 8. Ed. Eur. c. 277.

8 Vgl. L. Burg. 13. 31. 54. 67. extrav. 21, 12. L. Rom. Burg. 17, 4f. Gun-dobad nötigte die römischen Grundbesitzer außerdem zur Abtretung eines Drittelsihrer Sklaven, die sie bis dahin ganz hatten behalten dürfen. Wer Königs-schenkungen empfangen hatte, nahm an der von Gundobad angeordneten Auf-besserung nicht teil, auch die burgundischen Nachzügler, die erst hinterher insLand kamen, mußten sich mit Halbteilung begnügen.

9 Vgl. Paul. Diac. Hist. Lang. 2 c. 32, 3 c. 16.

10 Vgl. Hartmann a. a. O. 154. Waitz Das alte Recht 53ff. SchröderFranken 23. 44; Ausbreitung der salischen Franken, FDG. 19, 13972. Van-derkindere Les origines de la population flamande 188586.