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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
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97
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§ 14. Bildung germanischer Reiche. 97

G. der Wandalen 1901; G. der Langobarden 1885; Bethmann-Hollweg Germ,rom. Zivilprozeß im Mittelalter 1, 1868. v. Daniels Handbuch 1, §§ 1662.Waitz 2 3 , 1 S. 179. Gibbon History of the decline and fall of the romanempire 4 1860. Pertile Storia del dir. ital. I 2 , 50ff. Longnon Geographie de laGaule au 6. sitele 1878. Grimm G. d. deutsch. Sprache 4 1880. Dahn DieLandnot der Germanen (Festschrift Windscheid 1889). Hartmann Das italie-nische Königreich 1897. v. Halban Das röm. Recht in den germ. Volksrechten,3Bde, 18991907. Delbrück G. der Kriegskunst 2, 314ff. (s. S. 14). SchlüterDeutsch. Siedlungswesen (Hoops 1, 402ff.).

§ 14. Die Bildung germanischer Reiche.

Die ungeheure Völkerbewegung, die wir als die Völkerwanderung zubezeichnen pflegen, zerfällt im wesentlichen in drei Abschnitte. Sie be-ginnt während des großen Markomannenkrieges in der 2. Hälfte des 2. Jahr-hunderts mit dem Abzug der gotisch-vandalischen und verschiedenersuebischen Völker aus dem nordöstlichen Germanien. Nur allmählich undschrittweise, in friedlichem Vorrücken, wurde das entvölkerte Gebiet(Maurungaland") von Letto-Slawen in Besitz genommen, die schließlich(2. Hälfte des 6. Jahrhunderts) alles Land bis zur Elbe und Saale und süd-lich bis in das obere Maingebiet beherrschten. Durch diese geographischeVerschiebung wurde der bisherige Zusammenhang der Goten mit denNordgermanen gelöst, andererseits eine um so innigere Berührung derersteren mit der römischen Kulturwelt und der christlichen Kirche an-gebahnt. Der zweite Abschnitt der Völkerwanderung beginnt mit demEinfall der Hunnen (375), indem die nach Südosten gewanderten gotisch-vandalischen Völker, soweit sie nicht in Abhängigkeit von den Hunnengeraten, in eine gewisse Verbindung mit dem römischen Keich treten, durchdie ihnen im Lauf des 5. Jahrhunderts die Gründung eigener Beiche aufrömischem Boden, in Gallien und Spanien, ermöglicht wird. Als drittenAbschnitt kann man die mit dem Zusammenbruch des weströmischenReiches in Verbindung stehende Ausdehnung der Franken nach Westenund Süden, die Übersiedelung von Angeln, Sachsen und Juten nach Bri-tannien und die Besetzung der dadurch teilweise entvölkerten jütischenHalbinsel durch Nordgermanen (Dänen), sodann die Gründung des ost-gotischen Reiches und die an dessen Sturz fast unmittelbar anknüpfendeGründung des Langobardenreiches in Italien bezeichnen.

Auf die Verfassung der germanischen Staaten hat der gewaltige Kampfums Dasein, den diese Völkerzüge mit sich brachten, einen doppeltenEinfluß geübt. Die volksstaatliche Verfassung war den Ansprüchen einersolchen Zeit nicht gewachsen; überall vollzog sich der Übergang vomFreistaat zur Monarchie oder, wo diese schon bestand, der Übergang vomaltgermanischen Volkskönigtum zu einer wahren königlichen Gewalt. Diepolitischen Scheinexistenzen der Kleinstaaten verschwanden, um größerenGebilden Platz zu machen; an die Stelle der Völkerschaften traten dieStämme. Sind diese anfangs auch sehr losen Gefüges und teilweise kaum

R. Schröder, Deutsche Rechtsgeschichte. 7. Aufl. 7