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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
Entstehung
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72 Germanische Urzeit.

liehen Gewalt zu betrachten, da diese Befugnis auch anderen Personen,namentlich der Mutter und Großmutter zustand 42 . Sie endigte, sobaldder Vater das Kind anerkannt hatte, was durch Aufnahme des Kindes aufden Arm (in den Busen) zu geschehen pflegte, aber auch schon, wenndas Kind Namen und Wasserweihe empfangen oder die erste Nahrungzu sich genommen hatte. Bis dahin galt das Neugeborene als ein Fremd-ling und demnach rechtlos 43 . Die Bedeutung des Muntrechtes war demnachnicht Gewaltherrschaft, sondern Schutz und Vertretung. In Fehde undGericht war der Hausherr der Vertreter der Seinigen; wie er für sie ein-zustehen hatte, so machte er, wenn sie verletzt waren, die Bußforderungenin eigenem Namen geltend.

Die Wehrhaftmachung der Söhne (S. 27, 40) hat man mehrfach füreinen die väterliche Gewalt aufhebenden Emanzipationsakt erklärt 44 . Aberindem Tacitus sie der Anlegung der toga virilis bei den Bömem gleich-stellte (bei den Germanen bestand die Ablegung der Kindertracht in demScheren der bis dahin unverkürzt getragenen Haare), gab er zu verstehen,daß er die Einräumung der politischen Selbständigkeit und nicht die Ent-lassung aus der patria potestas im Auge hatte 45 . Die väterliche Muntwurde nur aufgehoben, wenn der Sohn aus der Hausgenossenschaft desVaters ausschied 46 , mochte er seinen eigenen Herd gründen oder sein Heilin der Fremde versuchen (wozu er nach der Wehrhaftmachung jedenfallsauch ohne die Zustimmung des Vaters berechtigt war), oder mochte erseitens des Vaters einem Dritten in Adoption gegeben werden 47 . DieAdoption vollzog sich durch Waffenreichung 48 und den an sich dem Vatervorbehaltenen Akt der capülaturiae, d. h. das erstmalige Scheren der Haare,

42 Lex Frisionum Tit. 5 gestattet nur noch der Mutter die straflose Tötungdes Neugeborenen. Vgl. v. Richthofen MG. Leg. 3, 663, n. 68.

43 Vgl. Grimm RA. 455ff. Heusler 2, 431f. v. Amira 3 183. Brunnerl 2 , lOlf. Dargun a. a. 0. 49. Liebermann Gl. 535. v. Richthofen Unters.2, 406ff. Maurer Die Wasserweihe des germanischen Heidentums 1880 (Münch.Abh. 15); Altn. RG. 3, 203. Müllenhoff DA. 4, 313f. 632ff.; Anzeiger f.deutsch. Alt. 7, 404ff. Auf das bereits in die Familie aufgenommene Kind be-zieht sich das Germ. c. 19 erwähnte Tötungsverbot.

44 Vgl. Sohm R- u. GV. 343. 554f. Young a. a. O. 115f. 159f. Ehren-berg Kommendation und Huldigung 54.

46 Vgl. Müllenhoff DA. 4,2571,316. Marquardt Privatleben der Römer^1, 12334. Germ. c. 13: haec apud illos toga, hie primus iuventae honos; antehoc domus pars videntur, mox rei publicae.

46 Vgl. Brunner l 2 , 102. 104. v. Amira 3 184. Heusler 2, 435f. StobbeBeiträge z. G. d. deutsch. Rechts 1865 S. lff.

47 Der Formen der Adoption bediente man sich auch, wenn es sich nichtum eine Annahme an Kindesstatt, sondern nur darum handelte, ein Treuever-hältnis herzustellen, wie es zwischen Vater und Sohn bestand, z. B. bei der Auf-nahme in die Gefolgschaft. Vgl. S. 37f. v. Amira 3 187f.

48 Vgl. Cassiodor Variae 4, 2 (MG. Auct. antiqu. 12, 114). Paulus Diac.Hist. Lang. 1 c. 15. 23. 24. Grimm RA. 163. 166. 464 n. Sohm a. a. O. 546n. 5. 551 n. ZRG. 20, 56f.