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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
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47
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§ 8. Die Gerichtsverfassung. 47

drücke, die später in erweiterter Bedeutung auf alle unter Strafandrohungerlassenen obrigkeitlichen Befehle („Gebot und Verbot", „Zwing undBann") angewendet wurden.

In der Landesgemeinde hat der Bann wohl dem Landespriester zu-gestanden, im Gericht dagegen muß er Sache des Gaufürsten, als des Vor-sitzenden Richters, gewesen sein, da diesem allein das iura reddere (Tacitus)oder ius dicere (Cäsar) oblag. Damit ist zugleich die Wahrscheinlichkeitgegeben, daß ihm ebenso bei den prozessualischen Verhandlungen dieAusgabe des Urteils, also das Rechtsgebot, wodurch das Urteil erstvollstreckbar wurde, zustand 15 . Aber auch bei der eigentlichen Urteil-findung, d. h. der Feststellung des Urteilinhaltes, muß der „recht-sprechende" Richter der germanischen Zeit beteiligt gewesen sein, undzwar neben dem Dingvolk, dem nur die Erteilung von consilium undauctoritas anheimfiel. Das Urteil (ahd. tuom, as. ags. dorn, got. doms,an. domr) ie bedurfte zu seiner endgültigen Feststellung der von der Ge-richtsversammlung erteilten „auctoritas", d. h. ihrer Zustimmung (collau-datio) oder „Folge" (mhd. mnd. volge, auch volbort, vuTbort) 11 . Aber derUrteilsvorschlag war Sache des Fürsten, und zwar, wie Brunner richtigbemerkt hat, unter Beirat der Dingleute, von denen er einzelne odermehrere um ihr Urteil fragen mochte. Hier hat die spätere Rechtsent-wicklung in verschiedener Weise eingesetzt. Bei den Langobarden istdie Gemeinde ganz in den Hintergrund getreten, sie hat dem Gericht bei-zuwohnen, aber ihr bloßes Stillschweigen genügt; das Urteil wird aus-schließlich von dem Richter oder einem Kollegium mehrerer Richter ge-fällt 18 . Dieselbe Entwicklung hat sich im späteren Mittelalter bei den

keit bilden. Jedenfalls ist germanisch ,.~Ba,nn" und „bannen" von der Verkün-digung des Dingfriedens ,die unter Aufrichtung der bandva des Dinggottes er-folgte, ausgegangen. Durch den Bann wurde die Versammlung unter den Schutzdes Gottes gestellt und darum „geheiligt". Vgl. Müllenhoff 5, 5. 86.

15 Vgl. A. S. Schultze Privatrecht und Prozeß 97. 106. lllff. Brunnerl 2 , 202. Planck Gerichtsverfahren 1, 90. Homeyer Richtst. Landr. 417.

16 Vgl. Diefenbach a. a. 0. 2, 648f. Kluge u. d. W. v. Amira 3 251.Liebermann WB. 54; Gl. 700. Die Grundbedeutung ist „Satzung". DemDeutschen ist der „Tum" nur noch in Gestalt eines Suffixes bekannt (vglKönig-tum, Fürsten-tum)i •während engl, doom, dän. schwed. dorn die alte Bedeutung behalten hat. Nach Osthoff ist das russische duma ein aus tum entstandenes Lehnwort. Unser „Urteil" (ahd. urteilt, urteil, urteilda, as. urdeli), d. hdas „Erteilte", scheint ursprünglich nur das Gottesurteil bezeichnet zu habenwenigstens hatte das wahrscheinlich aus dem Deutschen entlehnte ags. ordäl ausschließlich diese Bedeutung. Vgl. Schmid Ags. 639. Liebermann WB. 187Gl. 601. Eine gotische Bezeichnung für Urteil und Urteiler war staua.

17 Vgl. S. 45. Grimm RA. 770. 864; DWB. 3, 1871. Haltaus Glossar.471. Planck Gerichtsverfahren 1, 262ff. Homeyer Richtst. Landr. 507.

18 Über die langobardische und die durchaus römisch gestaltete GerichtsVerfassung der Ost- und Westgoten und Burgunden vgl. Brunner l 2 , 208v. Amira 3 257. Sohm ZRG. 14, 23f. Ficker Forschungen 3, 181ff. DahnKönige 4, 141 ff. 6, 228f. v. Bethmann-Hollweg a. a. O. 1, 162f. 195. 221f.282. 356ff. v. Sybel 372ff. Sickel, Westd. Z. 9, 230. 233. 237f. Mayer Ital.VG. 2, 233 ff.