§ 8. Die Gerichtsverfassung. 45
lungen nicht gefehlt haben. Denn Gericht hielten die Germanen immernur unter freiem Himmel an uralt heiliger Stätte, die Opferplatz und echteDingstatt zugleich war 3 .
Die germanischen Bezeichnungen für ,,Gericht" waren dieselben wiefür „Volksversammlung" (S. 26), also vor allem (hing und ahd. as. mähal(d.h. Sprache) 4 ; davon in der Lex Salica gamallus für den Gerichts-genossen 5 und malloberg für die Dingstatt, für die ahd. maJialstat, ags. medel-stede begegnet 6 .
Das Gericht bestand nach Tacitus aus der unter dem Vorsitz desGaufürsten versammelten Hundertschaft (S. 23), es war demnach ein Voll-gericht, zu dem jeder Hundertschaftsmann dingpflichtig war 7 . Damitwar zugleich gegeben, daß jeder Dingmann in Waffen erschien und dieVersammlung ihre Zustimmung (Folge, Vollbort) in derselben Weise wiedie Landesgemeinde durch Zusammenschlagen der Waffen (gairethinx,väpnatak) zum Ausdruck brachte 8 . Da alle germanischen Gerichtsverhand-lungen öffentlich waren, so konnten sich auch nichtdingpflichtige Volks-genossen als Zuhörer einfinden. Unfreien und Fremden war der Zutrittwohl immer verboten.
Eröffnet wurde das Gericht mit derselben feierlichen Hegung wiedie Landesgemeinde (S. 27f.). Uralt waren die drei Hegungsfragen: ob es
3 Vgl. Grimm RA. 793ff. Besonders Baum und Brunnen pflegten zurDingstatt zu gehören, wie schon die Götter und Nomen unter dem Weltenbaumam TJrdarbrunnen zu Gericht saßen. Vgl. Grimm RA. 797f.; Mythologie 4 337.664; Weistümer 7, 275. v. Richthofen Unters, z. fries. RG. 2, 459ff. JosephKonrads von Würzburg Klage der Kunst 2, 76.
4 Daneben mal und mudal, got. mactl, ags. moectl, an. mal, in der fränkischenRechtssprache mlat. mallus. Der sprachliche Zusammenhang dieser Ausdrücke istbestritten, jedenfalls aber gehen alle auf got. mapljan, an. mala, ahd. mahaljan (loqui)zurück, was das gleichbedeutende ahd. sprächa bestätigt. Weiter begegnet warf,gemot, und, als Bezeichnung für das gehegte Gericht hegemal, hemal, heimael. Vgl.Frensdorff Recht u. Rede (§3 n. 14) 443ff. Müllenhoff bei Waitz Das alteRecht289. GrimmRA. 746. Brunner l 2 ,175f. 196. Klugeu. d. W. DiefenbaehGot. WB. 2, 6ff. Wackernagel Kl. Sehr. 3, 356ff. (bei Binding 350).
5 Vgl. Müllenhoff a. a. 0. 283. Sohm 66f. van Helten Zu den malb.Glossen § 178. LRib. 33, 1 verwendet in demselben Sinne amallus; die mittel-alterliche Rechtssprache kennt Malmänner, Malleute, Malgenossen. Vgl. Frens-dorff a. a. 0. 445. Grimm Weistümer 7, 314.
6 Vgl. noch Haltaus Glossar. 1301. Grimm Weistümer 7, 314. Förste-rn ann Namenbuch 2 2 , 1043. Eine andere Bezeichnung für den Gerichtsort warahd. zieh, mnd. tie, digge. Vgl. ahd. Glossen 2, 501. Grimm RA. 748. Schilleru. Lübben Mnd. WB. 4, 541.
7 Tacitus bezeichnet die zum Gericht versammelte Hundertschaft als centenicomites, fügt aber, um sie von der aristokratischen Gefolgschaft zu unterscheiden,die Worte ex plebe hinzu.
8 Vgl. S. 29. Brunner l 2 , 210. v. Amira 3 255. Lehmann ZRG. 18, 93ff. 101.Auf dänische Einflüsse ist es zurückzuführen, wenn die angelsächsische Hundredauch wtzpengetaic oder weepentae genannt wurde. Vgl. Schmid Gesetze der Angels.072. Grimm RA. 771. Maurer i. d. Germania 16, 322f. v. Amira 3 114. Lieber-mann WB. 235, Gl. 729.