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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
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44 Die germanische Urzeit.

Zuflucht für die wehrlose Bevölkerung und ihre Habe bildeten 18 . Diehäufig vorkommende Bezeichnung einzelner Ortschaften als „Zaun" (tun)oder „Burg" (S. 25) bezog sich auf Dorfetter und Dorfgräben, die zunächstnur den Schutz gegen wilde Tiere bezweckten und das Entlaufen des Dorf-viehes verhindern sollten.

§ 8. Die Gerichtsverfassung.

Brunner §20. v. Amira 3 251ff. Waitz l 2 , 219. 356ff. v. Sybel 113ff.Sickel Freistaat 147ff.; Zur germ. VG. 32ff. Sohm R.- u. GV. 5ff. GrimmRA. 745ff. ünger Altd. Ger.-Verfassung 1842. Maurer Altn. RG. I 2, öff.IV 280ff. V 289ff. Hoops 1, 468 (Lehmann u. Hübner). Liebermann Ags.Gl. 449ff. 700ff. Thudiehum Altd. Staat 32f. 37f. 48ff. Müllenhoff DA. 4,250ff. v. Bethmann-Hollweg Germanen vorder Völkerwanderung 46ff.; Zivil-prozeß 1, 102ff. Baumstark Staatsaltertümer 477ff. 514ff. K. LehmannKönigsfriede der Nordgermanen llf. 109f. 169. Dahn DG. 1, 200ff.; Königo 1,75. Lamprecht DG. 1, 147f. Beaudouin Partieipation des hommes libres aujugement dans le droit franc, 1888, S. 5—16 (NRevue 14, 454ff.). Fustel deCoulanges Recherches sur quelques problemes de l'histoire 1885 S. 361—71.Hertzborg Grundtrsekkene i den seldste proces, udg. Brandt 1874 S. 111—86.Burchard Hegung der deutschen Gerichte im Mittelalter 1893.

Die vornehmste Aufgabe der von der Landesgemeinde zu wählendenFürsten war nach Cäsar und Tacitus die Handhabung der Rechtspflege inihrem Gau 1 . In welcher Art sie dieser Aufgabe gerecht wurden, ergibtsich aus Germ. c. 12: Eliguntur in iisdem conciliis et principes qui iura perpagos vicosque reddunt, centeni singulis ex plebe comiles consilium simul eiauctorüas assunt 2 . Hiernach hielt der Fürst das Gericht nicht an einereinzigen, für den ganzen Gau gemeinsamen Dingstätte, sondern an denfür die verschiedenen Gerichtsgemeinden bestimmten Dingstätten inner-halb seines Gaues, die er, wie später der Graf, der Reihe nach zu Zweckender Rechtspflege bereiste. Die Gerichtsgemeinden fielen mit den militäri-schen Hundertschaften zusammen (S. 22ff.), sie waren also rein per-sönliche Verbände und noch nicht räumlich festgelegt, wenn sie auch über-wiegend mit den Dorfgemeinden zusammengefallen sein mögen. Jeden-falls kann es an einem örtlichen Mittelpunkt für die Zwecke ihrer Versamm-

18 Vgl. Müllenhoff 4, 2801, wo auch einige ausnahmsweise vorkommendeBeispiele wirklicher Festungen angeführt sind. Einen förmlichen Festungsgürtelvon der Ems bis zur Ocker, der auf die Sachsen zurückzuführen sein dürfte, hatv. Oppermann, Atlas vorgeschichtl. Befestigungen in Niedersachsen (1887—88),nachgewiesen. Vgl. Krause GGA. 1890 S. 193ff. Hoops 1, 204ff. (Schuch-hardt).

1 Bell. Gall. 6 c. 23: principes regionum atque pagorum inier suos ins dicuntconlroversiasque minuunt. Mit Unrecht hat man dabei an verschiedene Fürsten mitverschiedenen' Wirkungskreisen (pr. regionum und pr. pagorum) gedacht. Vgl. § 4n. 9. Außer der eigentlichen Rechtsprechung lag dem Fürsten auch das Schlichtenvon Rechtshändeln (die Sühne) ob. Vgl. § 13.

2 Erst Brunner hat diese vielumstrittencn Worte in vollkommen befrie-digender Weise erklärt, angedeutet findet sich die richtige Auffassung auch schonbei Sickel (MJÖG. 1881 S. 133f.).