§ 3. Die Zustände der Germanen im allgemeinen. 17
zum Rückzug über den Rhein gedrängt sahen. Um den Beginn unsererZeitrechnung war das ganze linke Rheinufer von Basel bis zur Nordseeschon von einer geschlossenen Reihe germanischer Völker besetzt, nur imMoselgebiet von keltischen Trevirern unterbrochen. Keltischer Herkunftist wahrscheinlich auch der unserm Volke zuerst von den Galliern undRömern beigelegte Gesamtname Germanen'. Etwa seit 90 n. Chr. wurdendie linksrheinischen Gebiete, die bereits seit Augustus einen zu Belgiengehörigen Heeresbezirk „Germania" bildeten, mit den beiden belgischenProvinzen zu den Provinzen Ober- und Niedergermanien (Germania I.und IL) zusammengefaßt. Den Römern waren die Einwohner heerfolge-,zum Teil auch tributpflichtig, im übrigen behielten sie größtenteils ihreVerfassung und ihre sonstigen nationalen Einrichtungen. Die Grenze derunabhängigen Germanen gegen das römische Reich bildeten im allgemeinender Rhein und die Donau, nur die Provinzen Obergermanien und Rätiengingen darüber hinaus. Der von Domitian bis auf Antoninus Pius schritt-weise weiter vorgeschobene Limes, der sich zu einem dauernden Grenz-schutz gegen die Germanen ausgestaltete, erstreckte sich schließlich inmannigfachen Biegungen vom Rhein bei Rheinbrohl bis zur Mündung derAltmühl in die Donau 8 .
Schon bei ihrem Eintritt in die Geschichte standen die Germanenerheblich über dem rohen Zustande bloßer Jagd- und Fischervölker. lTirevornehmste Habe bestand in Viehherden, aber sie trieben auch regelmäßigenAckerbau, der freilich noch durchaus extensiv war und sich auf die Früh-jahrsbestellung beschränkte. Die Jahre berechneten sie nach "Wintern,die Tage nach Nächten 9 . Städtisches Leben und Gewerbe kannten sienicht. Ihr Handel war reiner Tauschhandel, nur im Grenzverkehr mitden Römern bedienten sie sich des Geldes, zumal römischer Silberdenare.Im inneren Germanien wurden vorzugsweise goldene Ringe und Spiralenoder Bauge (ahd. pouc, an. baugr), deren Wert man nach einem wohl ge-
7 Vgl. Müllenhoff 2, 189ff. 4, 129ff. Waitz 1,125ff. Bremer 739f. Hirsch-feld Der Name Germani bei Tacitus (Kiepert-Festsehr. 1898). Für germanischeAbleitimg Much bei Hoops 2, 182f. Den Germanennamen führten anfangs nurgewisse belgische Völkerschaften, von denen es streitig ist, inwieweit sie keltischeroder germanischer Abstammung gewesen sind. Über den Namen Deutsche vgl. § 38 n. 2.
8 Vgl. Sarwey, Hettner u. Fabricius Der obergermanisch-rhätische Limesdes Römerreiches, seit 1894, und das Limesblatt (seit 1893). Gradmann Der ober-germanisch-rhätische Limes, Petermanns Mitteilungen 45, 57ff. FabriciusBesitznahme Badens durch die Römer, Bad. Neujahrsbl. 1905.
9 Ebenso die Galher (Bell. Gall. 6, 18). Die Worte sie eonstituunt, sie condi-eunt (Germ. c. 11) besagen, daß sowohl Vertrags- wie Gerichtsfristen nach Nächtenangesetzt wurden (Zangemeister). Vgl. Müllenhoff 4, 235f. 641 f. Lieber-mann Ags. Gloss. 595. Da der neue Zeitabschnitt schon mit Sonnenuntergang be-gann, berechnete sich eine Woche von sieben Nächten (engl, sennight) zu acht Tagen,woran noch der heutige Sprachgebrauch und frz. huitaine festhält; zwei Wochenvon vierzehn Nächten (engl, fortnight) waren gleich 15 Tagen (frz. quinzaine, quinzejours), und die Gerichtsfrist von sechs Wochen (dreimal vierzehn Nächte) gleichsechs Wochen und drei Tagen.
R. Schröder, Deutsche Rechtsgeschichte. 7. Aufl. 2