Druckschrift 
1,1 (1863) Geschichte der verschiedenen Geschlechter Bocholtz unter besonderer Berücksichtigung der alten Geographie, Rechts-, Sitten- und Culturgeschichte des Niederrheins
Entstehung
Seite
343
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Als solchen sehen wir ihn vorstehend an der Spitze seiner Truppen. Die folgende Darstellung zeigt, welches Ansehen

damals ein solcher Feldoberst beanspruchen konnte; kniend mussten ihn die Untergebenen begrüssen. 5 )

Von Diedrich (j 1861) sagt der Todeszettel mitvollem Recht: mit ihm ist ein Mann zu Grabe gegangen,' derunter allen seinen Standesgenossen durch hohe Intelligenz,Biederkeit und Offenheit des Charakters hervorragte. 1814stand er als Freiwilliger vor Paris, sein Vater darin. Er tra tdie Güter über den Werth verschuldet an und hinterliess siein rastloser Thätigkeit schuldenfrei und in bestem Zustande,war unausgesetzt Vorsitzender der Landtagscommission für

Landwirthschaft, hinterliess als solcher viele Druckschriften, 6 ) auch sehr interessante Memorien (ungedruckt). Die

Stelle als Landtagsmarschall schlug er aus.

5 ) Noch in neuester Zeit finden sich ähnliehe Unterwiirfigkeitsformen. Die Acten meines Amtsvorgänger in Bensberg berichten, dasaselbst noch 179096 die Unterthanen, wenn der Amtmann über Land zog, die Feldarbeit aufgeben, an der Strasse, die er zog, sich aufstellenund ihm ihren gehorsamen Diener machen mussten, bei Prügelstrafe, die sofort von der betreffenden Person im Gefolge des Amtmanns ertheiltwurde. 1838, als ich mit meiner Frau mit Extrapost von Kissingen nach Brückenau fuhr, bog der Pestillon plötzlich auf den äusserstenRand der Chaussee, hielt still und ersuchte uns auszusteigen. Als wir nicht folgten, weil kein Grund dafür vorlag, erschienen zwei Gendarmenund befahlen es, weil der König v. B. gleich vorüberfahren werde und Jedermann ihn stehend mit zugewandtem Gesicht passiren lassen müsse.°) Ich vermuthe, nach der Schreibart, dass er derjenige westphälische Landtags-Abgeordnete war, welcher unter die Landtags-Mitgliederfolgende, in der Juristischen Zeitung für Preussen (Jahrgang 1835, Seite 19) mitgetheilte Druckschrift vertheilte:Die ehemalige Gerichts-verfassung und Polizei in Westphalen mochte manches zu wünschen übrig lassen. Das eigentliche Volksgericht, wie es bei uns noch im16. Jahrhundert bestand, war mit der vollständigen Ausbildung der Landeshoheit und ihrer Beamtengerichte und mit der Einführung desfremden römischen Rechtes verschwunden. Der Adel, als Gerichtsherr, und die Bauern, als Umstand, mussten einem Beamten, einemJustiziar und Actuar weichen, aber der Beamte (von den Gerichtsherren gewählt), war aus der Gegend gebürtig, mit dem Herkommen undden einheimischen Rechten vertraut, in der Sitte des Landes und seiner Gewohnheiten aufgewachsen. Der Prozess war einfach, das "Ver-fahren persönlich und mündlich, alle Parteien, Zeugen, Sachverständige, dem Richter täglich vor Augen, ihr Leben, ihre Moralität, ihr Rufin der Gemeinde bekannt und berücksichtigt. Die Bauern hatten sich (bei alle dem noch) in vielen Gegenden die Aufsicht und Entscheidungüber ihre eigenthümlichen Verhältnisse in ihren Holz- und Markengerichten (Holzding, Eehtsprache) in ihren Erbentagen gerettet. Jetzt istdie Aufsicht, Polizei und Rechtsentscheidung zwischen einer Masse gröstentheils fremder , der alten Sitte und des Herkommens, so wie derBedürfnisse gleich unkundigen Staatsbeamten vertheilt. Die wichtigste Stelle im Staate, das unterste Gericht, wo alle Streitigkeit beginnt,aber, wo möglich, auch aufhören soll, wird als eine Exercier-Anstalt für die rohen Anfänger oder ein Verbannungsort für die unfähigenälteren Beamten angesehen. Die Auscultatoren und Referendarien machen dort ihre ersten Versuche in anima vili, wie die Eleven in denVeterinairschulen, vollenden dann in den Provinzialhauptstädten die weitläufigeren widerspenstigen Arbeiten für die bequemeren Räthe desOberlandesgerichts, und treten endlich in Reihe und Glied mit den übrigen Beamten. Ein solches Landgericht darf wenig Notiz von demHerkommen, den Sitten und Gewohnheiten des Landes, dem persönlichen Character, den Familienverhältnissen und öffentlichen Rufe derParteien, Zeugen und Sachverständigen nehmen; die Sache wird, wie eiu Schulpensum oder Rsehenexempel abgemacht und, damit doch janicht ein ganzer Mensch mit Gefühl und lebendiger Einsicht aller Verhältnisse, sondern nur erlerntes Schulwissen und der Buchstabe desGesetzes und seine willkürliche Deutung entscheiden, collegialisch behandelt. DieBeamten ziehen wie die Nomaden oder Wanderheuschreckenvon einer Provinz in die andere und kommen zu den Landgerichten nur mit dem Wunsche und Bestreben, es sobald als möglich, d. h.sobald sie dort etwas zu lernen angefangeu haben und nun dort nützlich werden konnten, zu verlassen, um im Mittelpunkte des Staatesbei dem Ministerium Ruhe zu finden. Die grössere Masse der Prozesse auf dem Lande sind einfache Schuldsachen und Streitigkeiten überGrenzen, Servituten u. dgl. Der Schuldner kann augenblicklich nicht zahlen, verlangt nur Aufschub, das Recht ist nicht streitig; der alteMandatenprozess machte der Sache ohne Kosten ein Ende. Die Grenzstreitigkeit beruht auf Missverständniss, Eigensinn, Chikanen, dasRecht selbst war nicht zweifelhaft, jeder Nachbar kannte es. Aber der Gläubiger muss jetzt förmlich Klage erheben, weil sonst sein Rechtverjährt oder ihm sonst grössere Weitläuftigkeiten erwachsen würden. Die Grenzstreitigkeit wird unter dem Vorwande des Naturreohtes,des freien Eigenthums, der Verjährung, des unvordenklichen Besitzes und hundert anderer Zweifel, durch Zeugenbeweiss, Localuntersuchungenund dergl. Jahre lang hingeschleppt, und die Weitläufigkeit und Unsicherheit des Verfahrens, die wiederholten unnütz anberaumten Termine,die Verdrehungen und Chikanen der Advooateu, die Meineide schlechter Zeugen, welche überall gefördert werden und wohlfeil zu habensind, die Commissoripn- und Localschau zu Gunsten der Beamten, welche sonst nicht leben und ausdauern möchten, tausend Schwierigkeiten,die eine schlechte Prozessordnung, persönliches Interesse oder Unwissenheit und Verkehrtheit der Beamten wie die Prozesse in Chinabeweisen leicht herbeiführen kann, machen aus einer einfachen Sache, die gar nicht streitig war oder schnell entschieden werden konnte,einen langjährigen förmlichen Prozess, dessen Kosten nicht selten den Werth des streitigen Gegenstandes weit übersteigen, den Landmann,der rathlos Preis gegeben wird, ruiniren und die Moralität einer ganzen Gegend vernichten. Wo früher bei den Patrimonial-Gerichten solcheSachen schwebten und meist verglichen oder ohne weiteren Recurs mit geringen Kosten entschieden wurden, werden jetzt 1000 verarbeitetund durch alle Instanzen getrieben. Die Kosten haben sich nicht verdoppelt oder verdreifacht, in manchen Gegenden verzehnfacht.Gerichtssprengel, welche früher im Durchschnitt 2000 Thlr. Gerichtskosten hatten, haben jetzt dem neuen Land- und Stadtgericht und seinemPersonal 70,000 Thlr eingebracht. Die Depositen werden von der Bank benutzt und die Gerichte machen Ersparnisse von dem Nothpfennigder Bauern, um die Beamten mit Genehmigung des Ministerii extraordinär belohnen zu können. Das fehlte noch zu den Steuern undöffentlichen Abgaben der Bauern."