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1,1 (1863) Geschichte der verschiedenen Geschlechter Bocholtz unter besonderer Berücksichtigung der alten Geographie, Rechts-, Sitten- und Culturgeschichte des Niederrheins
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32. Daen Wevers .... 1 34. Thewis Koel .... 1 36. Reiner Daerkens ... 1 38. Heinrich de Kuiper . . 1

33. Palm Daerskens ... 1 35. Treinken Haex. . . . 37. Jacob Daerkens ... 2 39. Theis op den Benden . 1

Q. Aus dem Kirchspiel Hinsbeck wird auf dem dortigen Kirchmesstage erhoben:1. Thonis Aldaes ... 3 Alb. 5. Jaeck Haessen ... 2 Alb. 8. Beleken Tacken . . 9 Hell. 13. Jan vp then Benden . 1 Alb.

. 1

38.

Heinrich do Kuiper .

. 2

39.

Theis op den Benden

9 Hell.

13.

Jan vp then Benden .

2 Alb.

14.

Jan an ghenHomberge

2

15.

Aleit in ghen Pasch .

1 »

3 .

16.

Griet in ghen Pasch .

2. Jan vp ten Benden . 6 6. Sybert Goltz . _. .36 9. ErckenanghenHeidaer 2 Alb. 14. Jan an ghenHomberge 2

3. Luyt op then Deick 1 7. Theisken an ghen Hom- 10. GertanghenSteinberge 2 15. Aleit in ghen Pasch . 3

4. Heinken an gen Stein- berge......3 11. Luit an ghenHomberge 1 16. Griet in ghen Pasch . 1

ber ge......4 12. Leenart van Beelk

R. Endlich werden auf St. Lambert unter der Pforte zu Vlein oder an dem Strauche erhoben: 1. von Herman Schoens 1 Heller,Pawel Hormans 1 Heller, Geisken in den Loesen 1 Heller, Ingen Wüestenhause 3 Hühner 3 Albus, Trein Thewes 1 Huhn 3 Heller, KointgenWoutgens 6 Heller 2 Hühner, Wilhelm ingen hoff 3 Alb., Cryen Eaeuens 6 Hühner 6 D., Jan van Loessen 6 Heller, Jan in den Kamp 5Heller, Jan an der Heide 1 Heller, Jan von Luit als Zins 4 Alb., Merten off den Muiswinckel zu Zins 1 Alb., Clais tho Franckhuis 1 Hell.

S. In den Hof zu^Oberbocholtz ") gehörte die Koicken (Kokum, Koikumb, Kukum, Cucum) Lat-chaft, bestehend aus den HöfenzuBroich mit 12'/ 2 Morgen, in den Benden7"üerendael7"Breyendonc, "Waens; aus den Häusern: Kremershaus, an der'Stappen, Erken Woltershaus; Ackerstücken: der Schüssel (5 Morgen), das Geer 7 Morgen, am Hagelkreuz 2 M., an derVenloer Strasse 3 Morgen, am Hinsbeker Wege2 Morgen, am Sassenfelder Wege i»/ 2 Morgen, im Leyendeckerkampe 8 Morgen, an dem Leyendeckerkampc 4>/ a Morgen, im Kampe an derMühlensteg 8'/ 2 Morgen, an dem Mühlenstege 15'/ 4 M., im Cremerscamp 3 l / 2 , im Wolterskamp 2, endlich nicht näher bezeichnet 14'/ 2 M,Die zerstreute Lage dieser Pertinenzen, welche zusammen gegen 150 Heller und 2 Albus, auch einige Hühner zahlten, scheint Folge einerTheilung der Herrschaft.

T. Die 6 Mühlen, Pletz-, Kot-, Nelsen-, Neu- und Leuther Mühle und die Windmühle zu Roixfort sind, mit Ausschluss derNeumühle, uralt. Bekanntlich" gehörte den Herren der Herrlichkeiten bis zur französischen Revolution der Wind und das Wasser; Mühlenkonnten daher nicht ohne ihre Erlaubniss errichtet werden und auf diesen Mühlen waren die Untergebenen der Herrlichkeit mahlen zulassengezwungen, damit der Mahllohn der Herrschaft zu Gute kam. Die Lobbericher Mühlen hatten keine durchweg geschlossene Grenze, sodass z.B.einzelne Häuser des Dorfes Lobberich mitten aus der Banngrenze einer andern Mühle an die Katmühle gewiesen waren, deren Latenanzahldas Urkundenbuch, Bd. II. S. 58 feststellt; es erscheint dieses ebenfalls als das Resultat einer Theilung der Grundherrlichkeit. Die punetir-tirten Striche der Karte S. 287 scheinen die Grenzen der Mühlbezirke anzudeuten.

C. Die Laten.

In der Herrlichkeit Lobberich gab es keine Hörige oder eigenen Leute, nicht einmal für ihre PersonDienstpflichtige, sondern nur Laten, *) das heisst im gegebenen Fall solche, die in Folge der vom Grundherrn unter-habenden Scholle so lange 2 ) als sie diese besassen, 3 ) zum Theil zu Curmut, in der Regel aber nur zu jährlichen,Geld-, Frucht- und Hühner-Abgaben (auch zur Gerichtsfolge) *) verpflichtet waren. Darnach theilten sich ihre Güter inCurmuts- und Leibgewinngüter, beide standen auf zwei Händen. 5 ) Später traten auch Erbzinsgüter auf. Die Laten,

') Die Nummern 16 gehören unter Dorf Lobberich, 7 nach Boisheim, 811 unter Sassenfeld, 1215 unter Bocholtz, dieübrigen nach Dyck. Das ganze Einkommen von Nr. G. bis R., worin die Einkünfte von A.F, einbegriffen sind, zusammengezählt, ergibtfür den Grundherrn (ausser den Gewinngeldern) jährlich im Dinkhofe zu Süchteln 7 Hühner oder 3'/ 2 Fass Hafer, 14 Lutsche D. und 202 Heller,von Kaldcnkirchen 36 Heller; aus Lobberich auf Lambertus 233 Alb. 75 Heller, auf 11,000 Jungfrauen 487 Alb. 44 Heller, Palmtag 17 Alb.,St. Thomas 7y 4 Pfd. Flachs, an Erbpacht 60 Alb. 12 Heller, 77 Hühner; aus Hinsbeck 70 Alb. 9 Heller und endlich zu Vlein 11 Albus37 Heller 12 Hühner. 2 ) genannt 1455 II. S. 68.

') Heber sie ist vielfach gestritten, Dubos crit. liist. de 1'etablissement de la monarchie francaise meint, ein barbarisches Volkhabe so geheissen, andere wollen sogar wissen, dass es ein Sarmatisches Volk gewesen. Georges versteht darunter Fremde, denen die RömerStaatsäcker gegeben hätten. Mit welchem Recht! Die Laten, welche wir am Rhein, in Belgien, seit den ältesten Urkunden bis zur neuestenZeit finden, sind mit den Laten der römischen Schriftsteller dieselben, dafür spricht die Zähigkeit der deutschen Institutionen, die Langsam-keit in der Entwickelung der Volksverhältnisse, abgesehen davon, dass für ein Latenvolk und dessen Ueberwindung sich nirgends Belegebeibringen lassen. Die Quellen, worauf sich das ganze Verhältniss stützt, sind; Eumenius Panegiricus zu Ehren Constantins 297, die Stellenbei Am. Marc. XVI. 11 und XX 8, Zosymus II. S. 134, die Notitia imperii von 402 bis 408, und der Codex Theodosianus L. 10 und 12deVeteranis, L. 12 de erogat milit. L. 9, de censitoribus. Die ersteStelle hat am meisten zu schaffen gemacht. Die Worte: tuo, MaximianeAugusto, nutu Nerviorum et Treverorum arva iacentia Laetus, postliminio restitutus et reeeptus in leges, Francus exeoluit, haben sogar zuder Uebersetzung sich bequemen müssen: dass durch Maximian fröhliche Franken gezwungen worden seien, die Aecker der Nervierund Trierer zu bauen. Um diese und die folgende Stelle richtig zu verstehen, ist zu bemerken, dass der Late, der eigentliche Ackerbauer,der Zahl nach die grösste und der Beschäftigung nach die kräftigste Classe des Volkes bildete, also, wie noch jetzt in Oesterreich und Russ-land, den Kern der Soldaten lieferte, persönlich frei, nur des unterhabenden Gebietes wegen zins- und abgabepflichtig, und wohl durch dieRömer, da er nur in den von ihnen beherrscht gewesenen Ländern deutschen Ursprungs auftritt, in eine gesetzlich gesicherte Lage gebrachtworden war, wie man nach Tac. bist. IV. 64: instituta et eultum patrium resumite, und Zosymus VI. ad annum 409 annehmen darf. Dem-gemäss ruft Eumenius in obiger Stelle triumphirend: Auf deinen Wink, Kaiser Maxminian, baut der fränkische Late (d. h. derjenige, dendie Franken erobert haben, 286310 oben Seite 226) nachdem er zurückerobert, seinem Hause und dem Schutze der Gesetze wiedergegebenist, neuerdings die Aecker im Nervier- und Trierer Lande, welche damals namentlich von den Franken verwüstet worden waren; dem-gemäss spricht Am. Marcellinus von Lätischen Soldaten der Barbaren, welche sich durch zwei Lager schleichen und Lyon überfallen, (Laetibarbari ad tempestiva furta sollertes") und von lätischen Jünglingen vom linken Rheinufer, welche Julian dem Kaiser Constanz statt derRekruten aus Gallien verspricht, das sich gegen eine Aushebung setzt; demgemäss hat die Dignitas imperiiObersten der deutschenLaten in der Garnison zu Chartres, der batavischen Laten zu Bajeux und Coutances, der fremden Laten zu Mans, der Fränkischen Laten(Laetorum Franeorum wie oben) zu Rennes, der Nervischen Laten zu Fammars, der batavischen Laten zu Arras (Nemetacensium Atrebatis)und zu Noyon (Contragiensium Noviomagi), der fremden Laten zu Reims und Senlis und endlich der Laten zu Luaige am Jecker bei Tongernund demgemäss bemerkt Zosymus, dass Kaiser Magnentius in der Jugend unter den Laten gelebt habe; so endlich finden die LätischenAeker, L. 9, Cod. Theod, ihre Erklärung, und die Mansa Laetilia, welche im Jahre 941 (Lac. I. S. 52 Nr, 93) neben gleichzeitigen Mansisservilibus und fiscalinis (L. S. 93 und 102) vorkommen. 2) Die Lex Longob. Caroli M. 83 sagt: Aldiones vel aldiae ea lege vivant inItalia, in Servitute dominorum suorum, qua fiscalini et liti vivunt in Francia. Man hat hieraus eine Hörigkeit der Laten beweiesn wollen,allein dass unter Servitus nur ein Mundium zu verstehen sei, zeigt Gaupp, Recht und Verf. der alten Sachsen, S. 219. 3 ) Die Latenrolleund das Latenbuch (siehe voriges Kapitel Anmerk. 51) ertheilt dem Grundherrn nur das Recht, die Laten, welche ihr Gut nicht gewinnen,durch den Gerichtshöfen auspfänden zu lassen und wenn dieses ihn nicht befriedigte, das Gut an sich zu nehmen; hätte der Grundherr eindingliches Recht über den Lobbericher Bauern gehabt, so würde er ihn haben vindiciren, zum Beispiel denjenigen, der sich, wieunten erzählt werden soll, gegen des Vaters Willen anwerben Hess, zurückfordern können, 4 ) oben S. 209. 6 ) Das zweite Lagerbuchdes Hauses In gen hove zu Lobberich hat folgende Nachricht aus 1705: Die nachstehenden Leibgewin- Erbzins- Zins- und Curmutsgütergehören in den gedachten Hof zu Lobberich. Zwischen Leibgewin und Curmut ist der Unterschied, dass alles was curmütig auch leibgewin-