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©artehn, toterer auch ohne biefeS, SSafafleu ber ©tabtSDortmunb werben, unb in ben barüfcer aufgehelltenllrfunben »erfyredjen, ber ©tabt treu, bolb unb ergebenju fein, ihr 2öobl $u förbern, ihren ©cfcaben abjuröenben. *)£>a$ war alfo baS SRefultat ber fdlfcbltd) »errufe»nen gefime.
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Ihr sollet geloben, und einen Eid zu Gott und aufseinheiliges Wort schweren, dass ihr wollet die Partheien undSachen, so ihr annehmen werdet, mit ganzem und rechtemTreuen meinen, ihre Nothdurft und Gerechtigkeit nach Eurembesten Verständniss ihnen zu Gute mit Fleiss fürbringenund handeln, ihre Heimlichkeit und Behülf ihnen zu Nach-theil Niemand offenbaren, wissentlich keinerlei falsch oderUnrecht, auch keine gefährliche Dilation zu Verlängerungder Sachen gebrauchen, oder die Partheien solches zu thunnicht unterweisen, das Gericht, und Gerichtspersonen ehrenund fürdern, Euch vor Gericht aller Ehrbarkeit befleissigen,Lästerung und Schmähung meiden vid. L. b. c. depostu-lando I. Recess. Imperii de anno 1548 Tit. 37, ibi. und sichdes Iniuriens und Schmähens in Producten und Rechtsätzenund Fürträgen gegeneinander zu enthalten, alles bei Ver-meidung ernstlicher unnachlässiger Poen und Straf etc. mitden Partheien kein Vorgeding ihres Lohns halber machen,sondern Euch'mit der verordneten Zulag begnügen lassenund darüber Niemand beschweren, die Gerichtsordnung undReformation in gute Obacht nehmen, und deren Euch ge-mäss verhalten, auch die Sachen, so ihr zu bedienen ange-nommen , ohne rechtliche Ursache und Erkenntniss des
') 3>« 3Mre 1841 gerfethen bie SSJJatlincfrobt mit ber©tabt in neue iBerwicfelung. SGilfjclm uon 9Katüncfrobt, ber©ofjn beä obengenannten §ermann, forbertc »on ihr einen Seib=eigenen jitrücf, ben fie itjnx abgclocft haben follte. !Da langftue;tige SSei'hanbhingen nicht jum Siele führten, fo jeg SBilfjelmmit 25 heiligen »or bie ©tabt unb führte mehrere 3)ortmunber©ärger gefangen fort. Stact) 4 fahren gehbe »ergücfi man fiefi.