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Statutarrecht und Rechtsalterthümer der freien Reichsstadt Dortmund
Entstehung
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Mass SehilllnfFür Publication eines Bei- oder End-Urtheils Wein.

dem Gerichtschreiber......... '/»

Für Dilation des Appells dem Richter ... 4

n ,, Gerichtschreiberfür das Einschreiben......... 2

Für Anwesenheitbeim Fischbänkeverkauf und des-sen Einschreiben dem Gerichtschreiber 18 Drl. Frohnen ... 6 ,,

Für Anfertigung des darüber sprechenden Briefsdem Gerichtshreiber.........1

Für Immission demselben........2

Versiegeln derselben dem Richter 2

Für Immission, ist der Gegenstand über 100Rthlr., so kann der Richter bis zu 1 ViertelWein nehmen. Alle Gelage bei dieser Ge-legenheit sind aber verboten.

Für Immission dem Frohnen.......1

ausserhalb der Stadt kostet das

Doppelte.

Für Auflassung zu erblichen Gütern von 150Rthlr..............2

Für Auflassung zu erblichen Gütern von 5100Rthlr...............3

Von 100 und darüber 1 Viertel Wein ausser-dem die Gebühren wie bei Immissionen.

Für Verzichte, Auftragungen, Testamente,Schenkungen sollen die Gerichtspersonen nachder Billigkeit rechnen.

Für gerichtliche Depositen, die Summe maggross oder klein sein, dem Richter jährlich . 2

Dem Gerichtschreiber für das Einschreiben 3 Stbr.

Für Depositen wobei pro et contra recessirtwird, das Doppelte.

Für Verträge, welche der Richter durch seineUnterhandlung und Thätigkeit zu Stande

bringt..............2

Ausserdem von jeder Partei ...... 1

Für Verträge ohne seine Thätigkeit gethätigt,