------ 210 ------
Mass SehilllnfFür Publication eines Bei- oder End-Urtheils Wein.
dem Gerichtschreiber......... '/»
Für Dilation des Appells dem Richter ... 4
n „ „ ,, „ Gerichtschreiberfür das Einschreiben......... 2
Für Anwesenheitbeim Fischbänkeverkauf und des-sen Einschreiben dem Gerichtschreiber 18 Drl.„ Frohnen ... 6 ,,
Für Anfertigung des darüber sprechenden Briefsdem Gerichtshreiber.........1
Für Immission demselben........2
„ „ Versiegeln derselben dem Richter 2
Für Immission, ist der Gegenstand über 100Rthlr., so kann der Richter bis zu 1 ViertelWein nehmen. Alle Gelage bei dieser Ge-legenheit sind aber verboten.
Für Immission dem Frohnen.......1
„ „ ausserhalb der Stadt kostet das
Doppelte.
Für Auflassung zu erblichen Gütern von 1—50Rthlr..............2
Für Auflassung zu erblichen Gütern von 5—100Rthlr...............3
Von 100 und darüber 1 Viertel Wein ausser-dem die Gebühren wie bei Immissionen.
Für Verzichte, Auftragungen, Testamente,Schenkungen sollen die Gerichtspersonen nachder Billigkeit rechnen.
Für gerichtliche Depositen, die Summe maggross oder klein sein, dem Richter jährlich . 2
Dem Gerichtschreiber für das Einschreiben 3 Stbr.
Für Depositen wobei pro et contra recessirtwird, das Doppelte.
Für Verträge, welche der Richter durch seineUnterhandlung und Thätigkeit zu Stande
bringt..............2
Ausserdem von jeder Partei ...... 1
Für Verträge ohne seine Thätigkeit gethätigt,