------- 188 -------
und Zugrauchböden öfters in der Stadt und Grafschaft ge-kommen und kommen möchten, einen Stadtschornsteinfegeranzuordnen, derselbe sich aber auch beschwert gefundendass kein Eingesessener der Grafschaft sich seines Dienstesdes Reinmachens bediente, mithin kein Auskommen seinerNahrung finde; als ist festgesetzet worden, dass ein jederdieser Stadt und Grafschafts Unterthan, der einen Schorn-stein hat, 7 1 /» Stbr. Casseng., und von einem Zuchrauch5 Stbr. Casseng. alle jähr nach einer in Viertheilen, zutheilenden Ordnung, als in der Grafschaft allemahl aufjeden Freistuhls - Gericht von dem zeitlichen Bauerrichternach der hiebey gesetzten Ordnung in seiner Baurschafteinzusamlen, und auf dem Freistuhls - Gerichte alle Quartalzu erlegen hat. Wofür der Schornsteinfeger alle Jahr ein-mal jedem Eingesessenen den Schornstein oder so genann-ten Zugrauch bey Strafe eines Goldgülden zu reinigen hat.Sollte dieser saumhaftig sich darinnen bezeugen, so solsolches bey Zahlung dieser Gelder allemahl, nach der zuzahlenden Ordnung von jedem Baurrichter jeder Baurschaftwenn Freystuhls-Gericht, in Gegenwart des Schornsteinfe-gers dargethan werden. Als es bezahlt für den Schorn-steinfeger
1) Terminus auf den 2ten Dienstag nach Ostern die Baur-schaft Deusen, Ellinghausen, Groppenbruch und Schwi-ringhausen,
2) Terminus auf den Montag nach Mitsommer die Bram-baurschaft und Breehten,
3) Terminus auf den Dienstag nach Lamberti, Evinclie,Kemminghausen und Holthausen,
4) Terminus den Dienstag nach heil. 3 Könige, Linden-horst, Koeren und Wambel.
Jeder Baurrichter der Baurschaft hat diese Gelder umdiese Zeit einzufordern, und solche alsdann sämtlich beymFreystuhls - Gerichte zu überzahlen, und solte sich etwaSaumhaften in der Zahlung vorfinden, so hat er solche aldazu benennen, damit diese Gelder durch die gereideste exe-cution beygetrieben werden.
Sig. Dortmund den 10. January 1775.
Löbbecke, Freygrafe.