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möglich verhütet, auch einem oder andern unvermuthetenZufalle desto besser begegnet werden möge; so sollen
17. beyde Herren Burgermeistre, wann die Feuerzei-chen gegeben worden, sich ans Rathhaus verfügen,'und den-selben allda die drey Rathsdiener, der Stallmeister undAusreiter aufwarten, der Stallmeister aber soll vorzüglichbemühet seyn, ein oder zwey gesattelte Pferde bey derHand zu haben, für deren Gebrauch allemahl von uns einbilliges Douceur vergütet werden soll. Die Verordnete zumBrande, und Brandeymern sollen
18. auf den Platz, da der Brand ist, sich finden lassen,das Volk zur Arbeit antreiben, die Weibesleute oder sonstandere Zuschauer und alles untüchtige Gesindel mit Ernst,auch nach Gelegenheit mit Streichen ab, und zum Wasser-schöpfen, Wassertragen oder sonst zur Arbeit anweisen,diejenige aber so man zur Arbeit nicht nöthig hat, oder diedazu untüchtig sind, sollen befehliget werden vor ihrenHäusern Büdden oder Gefässe mit Wasser zu setzen. Vorallen aber sollen
19. die zum Brand und Brandeymern Verordnete,nebst den Hauptleuten daran seyn, dass sie das Hauptwerk,nemlich die Lösch- und Dämpfung des Feuers äusserst be-fördern, und durch ihre Anordnung verhüten helffen, dassnichts unbesonnen vorgenommen, oder jemand an Leib oderLeben verletzet werden möge. Und damit derjenige, beywelchem das Feuer angegangen, desto eher gerettet, auchsonsten dem Feuer nicht Frist gelassen werde, um sich zugreiffen, und die Nachbarschaft und gesamte Stadt in Ge-fahr zu bringen; so soll
20. keinen Bürgern, ausserhalb den allernächsten Nach-bahren, verstattet werden, dem Austragen ihrer Mobilienund Hausraths nachzugehen, sondern sollen vor allen Din-gen dem Brand schleunigst zueilen, und sich dessen Mensch-möglichste Löschung äussersten Vermögens und unaussetz-lich angelegen seyn lassen , in reiffer Erwegung, dass ineilfertiger Dämpfung des Ursprungs ihre und gesamterStadt Sicherheit bestehe, da hingegen durch anfänglicheSaumseligkeit und Trägheit das Feuer öfters, wie die lei-dige Erfahrung bezeuget, dergestalt überhand nimmt, dass
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