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37. ©otm* unb gefttagSfeter, 29. StRarj 1703.
Wir Bürgermeistere und Raht fügen hiemit zu wis-sen; Nachdem Uns fast hoehbedaurlich fürkommen, dassder Sabbath des Herrn, und andere Feyertage, als auchbesonders die von Unseren "Vorfahren, löblichst angeordneteQuartal- und Monatliche, respective, Buss- Fast- und Bet-tage, auff vielerhand Weise, mit Ausslairffen auss der Stadt,und mit Treibung allerhand Gewerbs, Nahrung und Hand-Arbeit, ja gar mit Zechen und Vollsauffen unter den Pre-digten, Vormittags in Brandtewein und so genandtem Fusel,Nachmittags aber in Bier und anderem Getränck, auffsschändlichste violirt, und entheiliget werden, Und danneinem Jeden, leyder! mehr als zu woll bekandt, in was fürgrossem Elend und Jammer das Heilige Römische Reich,unser geliebtes Vatterland, Teutscher Nation, annoch stecke,Insonderheit wie die in abgewichenem Jahr auffgangeneKriegs-Flamme, so gar weit und breit wieder umb sichgreiffe, dass dahero der Allerhöchste Gott einbrünstig undmit rechtschaffenem Eifer ohnablässig anzuruffen, dassSeine Göttliche Allmacht den verlohrnen Frieden wiederverleihen, und alles sonst obschwebende Unheil in Gnadenabkehren wolle.
Weil dann ohn dem am 2. des anstehenden MonatsAprilis der ordentliche Quartal Buss- Fast- und Bettag ein-fällt, und Uns Obrigkeitlichen Ampts wegen gebühret, vor-gedachtem je mehr und mehr einreissendem schändlichenÜbel der Entheiligung des Sabbaths und anderer Feyerta-gen zu steuren; Als wollen und befehlen wir hiemiternstlich, dass alle und Jede unsere Eingesessene und An-gehörige, nicht allein jetz bevorstehenden Quartal, Buss-Fast- und Bettag, mit gäntzlicher Abstinence und Fastenbiss auff den Abend, sondern auch forthin die Sonn- undFeyr- auch Buss- und Bettage mit gehörigem und mehremEifer, und mit rechtschaffener Busse und Bekehrung, feyrenund halten, keine Hand-Arbeit alsdann verrichten, kein Ge-werb oder Nahrung treiben, vielweniger auss der Stadtlauffen, oder in Zechen und Gelägen Vor- und Nachmittag,sich nicht finden oder betretten lassen, vielmehr ein Jeder