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Statutarrecht und Rechtsalterthümer der freien Reichsstadt Dortmund
Entstehung
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gen die seumige mit ohnausspleiblicher gestracker executionohn einig nach- und ansehen, der persohnen verfahren wer-den solle, wornach sich ein Jeder zu richten, auch fürschaden und ungelegenheit zu hüten wissen wirdt.

In Cosilio den 10. July 1696, den 15. Juli in den 4Pfarrkirchen publizirt. *)

36. aSerotbnung gegen ©arten=£)te6fia£)I, 8. gefcntat1698.

Demnach Einem Hoehachtpahren Raht missfällig vor-kömmt, dass ohnerachtet der von den Cantzelen verkünde-ten und öffentlich angeschlagenen Befelchen, sich viele undinsonderheit die Weiber und Kinder unterstehen, in hiesigeGarten einzufallen und dasselbe, was auff den Garten-stücken finden, zu rauben und dabey, als wenn einem je-den solches frey stehe, zu verfahren, andere aber die ge-pflantzete lebendige Heggen diebischer weise ausszuhauendie Stankette und Zäune wegzuraffen, auch die Henxel undSchlösser von den Thüren abzuschlagen. Solche Frevel-tahten aber Göttlichen Gebotte nicht allein, sondern auchhiesiger Stadt uhralten Statuten, schnür stracks zuwie-der seyn.

Als wil Wolgltr. Raht hiemit solche Thaten nochmahln,durch öffentlichen Kirchen-Schall mit dem Anhange verbie-ten, dass der, oder dieselbe, welche sich obbemelter Die-berey, theilhafftig machen werden, als Diebe gehalten, undnechst Entgeltung des Schadens zum wenigsten mit derTrissel, oder nach Gelegenheit härter bestraffet werdensollen. In Consilio den 8. Februarii 1698.

*) SBcrotbnungen beffcl&en 3m)att3 unb SBcvtlouteS mvben ettaffen 9. Januar 1698, 9. sKärj 1703, IQ. Sanuar1704, 18 Mpvil 1705, 14 S0?ai 1706, 28 StyrtI unb 0. ®ec.1707, 2. Shtgujt 1708, 25. 9üo». 1709, 14. gefir. 1711, 11.3<muat 1712, 19. 3anuat 1713, 19. 5Koü. 1714, 10 3anuat1716, 10. ©epr. 1716 (SEÜtfenfd)ct&), 1. Sept. 1719, 1. Stytü1723, 19. ®ec. 1726. (Einige bauen frieden nur Don eineml)a(6en ©cfcajje.