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Statutarrecht und Rechtsalterthümer der freien Reichsstadt Dortmund
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ß pf.Ein Frömbder aber.......... 9 G

Von 100 Ellen Flessen, wie gebräuchlich, doppelt •

gemessen, gleichfals ein Bürger..... 4 9

Ein Frömbder aber...........96

Von 50, 25 Ellen nach advenant.

Von 100 Ellen Heyen leinen Tuch, auch doppelt

gemessen, so aussgeführet wird, ein Bürger . 2 6Ein Frömbder aber.....•..... 5 —

Und ,wird hiemit allen Bürgern und Eingesessenen die-ser Statt verbotten, in ihrem Nahmen frömbder KauffleuteGüter nicht ausszuführen, da es aber, geschehen, und sichder Bürger davon äidlich nicht purgiren könte oder wolte,inmassen er darzu jeder Zeit auff erfördern gehalten seynsoll, wird man gegen denselben mit ohnnachlässiger Straffverfahren. Und soll dem Wagemeister, Zeichen oder Zet-telen seines Gefallens zu verordenen, oder schlagen zu las-sen, auch die Waaren und Güter zu besichtigen frey ste-hen, so dann derselbe, damit nichts unterschlagen oderveruntrauet werde, auff obgemelte Accis fleissige Auffsichthaben. Im Fall sich aber einige Waaren würden befinden,so nicht gebührlich obgesetzter Massen veracciset, dieselbesollen wolgem: Rath zu zwey drittheilen, und ein drittlieildem Wagemeister verfallen seyn, dess ends der Wagemei-ster die Ubertretter ohn einig Ansehen der Person wolge-meltem Rath Mitteläyds zu denunciiren gehalten seyn soll.Es soll auch der Wagemeister den vierten Part der Bräch-ten, so desswegen fallen mögen, gemessen, und ihm der-selbe hiemit zugelegt seyn. Es sollen auch die Pförtnerkeine Zeichen veruntrauen, noch einige, Waaren, wie ob-specificiret, passiren oder durchziehen lassen, sie hättendann gebührlich Zeichen oder Zettulen darvon empfangen.Und da einer, oder ander in vorgeschriebenen Puncteii un-treu befunden würde, derselbe soll als ein Meinäydiger undDieb öffentlich gestraffet werden.

Diese Waage- und Accise-Ordnung wurde 18. Februar1694 erneuert und gedruckt mit dem Zusätze : ß pf-

Von einer Wage Lippisch oder ander Glass ad 60

Schoff, so allhie verkaufft wird..... 15 —