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Statutarrecht und Rechtsalterthümer der freien Reichsstadt Dortmund
Entstehung
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der einige ausserhalb dem Ehestandt, in Vnpflichten zu-samen leben, sollen dieselbe nach Bewandtnüss jhres Ver-mögens mit willkürlicher Gelt-Buss oder nach Erfordcrungder Vmbständc mit Gelängnüss gezüchtiget werden, vnddarnach innerhalb der Jenigen Frist, welche Wir Ih-nen gestalten Sachen nach darzu bestimmen werden, sichzur Ehe nehmen, oder aber einander gäntzlich verlassen 1Würden sie aber darüber anderen zum ärgerlichen Exem-pel ferner beysahmen wohnen oder in Vnpflicht leben, Sol-len Sie mit Verweisung Stadt vnd Graffschafft, oder be-schaffenen Dingen nach, harter gestraffet werden.

m.

Da aber eine ledige Manspersohn, eine Jungfraw, odervnberüchtigte Wittib beschlaffen oder schwächen würde;soll er dieselbe nach Verordnung der Rechte, entweder zurEhe zu nehmen, oder so viel als Sie etwa Brautschätzlichhette an Ihn bringen können, Ihr für die Verhönung zugeben, vnd , Richterlicher Ermässigung nach, das Kind zualimentiren schuldig vnd gehalten seyn. Beide Persohnenaber sollen solcher jhrer Vnzucht vnd Verbrechung halberentweder mit Geldt, so doch nicht geringer seyn soll, alsfür jede Persohn zehen Goltgülden oder mit achttägiger Ge-fängnüss gestraffet werden.

IV.

Als dann auch zuweiln sich zuträgt, dass die Jenigen,so in die Ehe zu trotten Vorhabens, vor vnd nach gehal-tenem Verlöbnüss, eh und bevor sie durch PriesterlichcCopulation zu der Ehe eingesegnet, vngebührlich zusamenwohnen; So soll auch solches hiemit verbotten, vnd dieJenige so Ehelich zu werden gemeint, oder auch bereitssich verlobt haben, ernstlich ermahnet seyn, dass Sie sichEhelicher Bcywohnung biss nach gehaltener Copulationgäntzlich entschlagen; Sonsten aber, vnd da auss derSachen weiterin Verlauff oder sonst, dass Sie deine zuwi-der gelebt, aussfimdig würde, sollen beyde Persohnen zumwenigsten eine Jede mit zehen Goltgülden oder sonst exem-plariter gestraffet werden.