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Sachen vnd darauff erfolgenden Hochzeiten eingerissen: Vnddann Vns Obrigkeitlichen Pflicht vnd Amptshalber obliggenwill, solchem Vnwesen zu steuren, alles auff gute ErbarlichcOrdnungen zu richten, vnd was denen zuwider, abzuschaf-fen. So haben Wir zuforderst Gott dem Allerhöchsten zuEhren, so dann vnser Bürgerschafft vnd Angehörigen, son-derlich den jungen Eheleuten zu nütz vnd besten nachfol-gende Ordnung abfassen, vnd durch den Druck publicirenzu lassen eine Notturfft erachtet.
Befehlen hierauffAllen vnd Jeden vnsern Bürgeren undBürgerinnen, auch Stadt vnd Graffschafft Eingesessenen,wes Standts die seyn möchten, niemand aussbescheiden,dass sie sich derselben in allen Puncten vnd Articulendurchauss gemess verhalten vnd dagegen nichts thun nochhandelen, heimlich oder öffentlich bey ernster Straff so beyjeden Articul gesetzt ist, vnd von den Verbrecheren auffmass wie am Ende folget, durch vnsere Verordnete vnnach-lässig beygetrieben werden soll.
I.
Ind dieweil dann Erstlich der Ehestandt als eine Gött-liche Ordnung von Jedermänniglich ehrlich und hoch zuhalten ist; So soll derselbe Christlich, erbarlich, wohlbe-dächtlich, vnd vermittelst vorgehender ehrlicher Werbungangefangen werden, vnd nicht allein die Heimliche ohneVorwissen vnd Bewilligung der Eltern, Vormünder vndnechster Verwandten fürgehende Verlöbnüssen und WinckelEhen gäntzlich verbotten, sondern auch Jedermänniglicherinnert seyn im Heyrathen, sonderlich in Sachen derBlutsverwandtnüss, der Sipschafft auch Schwägerschafft,sich den Göttlichen, natürlichen vnd gemeinen Rech-ten, auch löblichen Ordnungen, wie die insonderheit beyden Evangelischen Kirchen im Brauch vnd Herkommenseyn, ähnlich vnd gemeess zu verhalten.
n.
Vnd in Erwegung solcher Göttlichen Ordnung, sollenalle VnEheliche Vermisch- vnd Beysammenwohnungen, alsdem Gebott Gottes vnd der Christlichen Erbarkeit zuwider,hiemit ernstlich verbotten seyn; Würden aber deme zuwi-