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2 (1882)
Seite
399
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SAMLINGAR FÖR NORDENS FORNÄLSKARE AF N. H. SJÖBORG. 399

Verdienst des Hrn. Sjöborg in dem Aufspeichern und Zusammen-stellen (ganz seinem Beruf als Vorstand der Sammlung derAlterthümer zu Stockholm gemäss) noch grösser, als in derErklärung der Denkmäler, wiewohl sich von selbst versteht,dass einem so einsichtsvollen Manne, der sich in der vortheil-haftesten Lage befindet, vieles selbst gesehen und alles mit un-ermüdlicher Aufmerksamkeit berücksichtigt hat, manche schöneBemerkung von selbst zufallen musste und er Nachweisungengeben konnte, wozu ein Anderer nicht leicht im Stande war.

Den ersten Band eröffnet und füllt grösstenheils eine 1819>Klassification der nordischen Alterthümer, bei welcher wir, dadie Resultate der Untersuchungen des Verfassers darin nieder-gelegt sind, vorzugsweise verweilen müssen. Er hat alles zu-sammenfassend sieben Klassen angenommen. Die erste be-greift: die schriftlichen Denkmäler. Die Litteratur derbeiden Edden, sowie der nordischen Sagen, da sie an anderenOrten und zumal besser vorkommt, hätte füglich wegbleibenkönnen. Eine Aufzählung der Unterstützungen, welche dieserTheil der Alterthümer in Schweden erfahren, würde in einerLitteraturgeschichte mehr an ihrem Platz gewesen sein. Eswird anerkannt, dass Dänemark voraus geeilt sei, und dieserVorzug aus der Unterstützung, welche die Regierung demStudium angedeihen lassen, und dem Umstände abgeleitet, dassgeborne Isländer dort thätig gewesen seien. Die altschwe-dischen Gesetze werden in Landes-, Stadt- und Provinzial-gesetze eingetheilt. Die letzteren, zwar in christlicher Zeit ab-gefasst, werden ihrem Ursprünge nach in das 6. Jahrhundertgesetzt. Wiger. der Weise, der das Uplandische Gesetzbuchsammelte, soll unter Ingiald gelebt haben, wenigstens 600 Jahrefrüher als König Birger, der es 1296 in der Gestalt, in welcherwir es besitzen, bekannt machte. Über das Alter von Lumber,Lagmann in Westgothland und Urheber des westgothischenGesetzbuches, wird gestritten, Burmann setzt ihn ins achte Jahr-hundert, aber Tidgren hat dargethan, dass er in den Anfangdes 6. Jahrhunderts gehört. Die übrigen Litterarnotizen über-gehen wir, da sie nur das Bekannte enthalten. Seitdem ist(Stockholm 1827) der erste Band eines Corpus juris Sveo-goto-