Druckschrift 
1 (1865)
Entstehung
Seite
XXVI
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Später, als die Reformation durch ilire zahlreichenDiuck-Schriften den ganzen Bestand der seitherigen Ord-nungen umzuwerfen drohte, ordnete der hohe Rath eine be-sondere städtische Censurbehörde an Die Buchdrucker, de-ren im 15. Jahrhundert nie mehr als neun mit einem selbst-ständigen Geschäft gefunden werden, waren in ihrem Gewerbe-betrieb nicht wie die übrigen Handwerke und Gewerbe durchbestimmte Statuten und Ordnungen gebunden; sie bildetenkeine besondere Zunft, waren ebenwenig einer andern Zunftaffiliirt, und in Bezug auf Sittlichkeit und Rechtgläubigkeitkonnten sie nur durch die allgemeinen Gesetze oder durchbesondere kirchliche Censur oder bürgerliche Polizeigesetzean Ausschreitungen gehindert werden. Jm Jahre 1523 be-fahl der Rath den beiden Jnhibitienmeistern sowie dem Dok-tor und Kanzler der Stadt,alle in Köln ansässigen Buch-drucker vorzubescheiden und von denselben Namen undZunamen sowie, wo sie wohnen und vereidet oder geschwo-ren sind, zu erkunden und dabei von wegen eines ehr-samen Rathes auszusagen und zu befehlen, dass fortan kei-ner von ihnen ein neues Buch oder Gedicht, belangendPapst, Kaiser, Fürsten oder Herrn, geistlich oder weltlich,annehmen noch drucken oder ausgeben dürfte, solches seidenn ehe und zuvor von genannten beiden Jnhibitienmeis-tern sowie vom Doktor und Kanzler oder in letzteres Ab-wesenheit vom ältesten Sekretär besichtiget, bewilliget undzugelassen." ')

') Copienbuch G. f, 170.