Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
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Art. 2. Die Anmerkungen in Deutscher Sprache, welche vonden Commiſſarien zur Verbeſſerung oder Erklärung einiger Artikelvon jedem der Gesetzbücher beschlossen worden, sollen in demselbenFormat gedruckt werden, um mit den Gesetzbüchern, wozu sie gehö-ren, ausgetheilt zu werden.Art. 3. Der General=Secretär der Regierungs=Commission hathafür zu sorgen, daß die genannten Uebersetzungen auf die schleu-nigste und wohlfeilste Art nach Hamburg geschafft und die besagtenAnmerkungen daselbst gedruckt werden.Art. 4. Es sollen fünf hundert Exemplare von den erwäUebersetzungen und Anmerkungen der Regierungs=Commission zurVerfügung übergeben werden, um sie zur nehmlichen Zeit an dierichterlichen und administrativen Autoritäten zu vertheilen, wo dieVertheilung des Französischen Textes der gesagten Gesetzbücher ge-ſchehen wird, welcher letztere immer als allein officiell anzuſehen iſt.Art. 5. Die Kosten der besagten Exemplare sollen unter diedrey Departemente, mit Hinsicht auf die Anzahl, welche gratis anjedes derselben abgegeben wird, vertheilt werden.Art. 6. Die Verfügung des vorhergehenden Artikels soll anwend,bar auf das Bülletin der Beschlüsse der Regierungs=Commissionseyn, welches durch den Beschluß vom 5. dieses Monats verordnetworden.Art. 7. Der mit der Organisation der Gerichtshöfe und Tri-bunäle beauftragte Staatsrath wird über die Vollziehung des gegen-wärtigen Beschlusses wachen.Gegeben im Pallast der Regierung. Hamburg den 9. April 1811.Unterz. Der Marschall, Prinz von Eckmühl.Für den General=Gouverneur:Der Auditeur des Staatsraths, General=Secretär der CommissionUnterz. Petit de Beauverger.Gegenwärtiger Beschluß ward durch den 145. Art. des kaiserl.Decrets vom 4. Julius 1811 genehmiget.