566 IX. Abschn. Verwaltung der Güter und Einkünfte der Gemeinden.Thorhüther. Nur die Stadtthorhüther, welche die Stellender ehemahls militairischen Thorwächter vertreten, können mitihren Besoldungen einen eigenen Artikel des Budjets aus-machen. Die Besoldungen der Thorhüther oder Pförtner desStadthauses oder anderer Gebäude gehören unter die Verwal-tungskosten. Die erstern müssen also auf einer Liste nahm-haft gemacht werden.Casernen und Militair=Better. Die gewöhnlichen Aus-gaben für Caſernen und Militair⸗Bette ſollen gleich darauf indem nehmlichen Capitel folgen. Da die Ausgabe für Betteim J. 1811 nach dem höchsten Anschlage berechnet worden,so läßt sich etwa im J. 1812 weniger dafür auswerfen, wennaus den wirklich besetzten Betten vermuthet wird, daß dieKoſten auf gewiſſe Jahre nicht ſo hoch zu ſtehen kommen.Indeß ist es rathsam, etwas für unvorgesehene Zufälle anzu-setzen. Die Stücke, welche die Verminderung dieser Ausgabebeweisen, müssen eingesandt werden. (Siehe Seite 229 und251 dieses Bandes.)Exercir=Platz. Wenn gemäß dem Decrete vom 15. Oct.1810 ein Exercir=Platz für immer gestellt werden muß, sosoll die Miethe oder Vergütung dafür in einem unter demnehmlichen Capitel begriffenen Artikel ausgedruckt, sonst aber,wenn der Platz nur für eine kurze Zeit nöthig ist, die Kostenaus den zu unvorgesehenen Auslagen bestimmten Gelderngenommen werden. (Siehe 230 dieses Bandes.)Unterhaltung der Zallen und Marktplätze. Die Kostenfür Unterhaltung der Hallen, Marktplätze u. s. f. müssen spe-cificirt werden; diese Auslage läßt sich nicht von ihrem Ein-kommen abziehen. Keine Reparationen für Gebäude dürfenin Rechnung gebracht werden, wofern die aus diesen Gebäu-den herkommenden Nutzungen nicht in dem Capitel der Ein-nahme angeführt sind.Schauspielhaus. Wenn ein Credit für das Schauspiel-haus begehrt wird, so muß bemerkt werden, wie viel dasselbe,oder warum es nichts einträgt.
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