§. 11. Budjet der Gemeinden.565Pflaster. Die Kosten für Unterhaltung des Pflasters sindder Veränderung wenig unterworfen; hiemit muß man aberdie außerordentlichen Reparationen des Pflasters nicht ver-wechseln. Die Municipal=Räthe haben nach Anleitung desDecrets vom 7. Aug. 1810 zu untersuchen, ob dem altenHerkommen nach die Einwohner nicht anzuhalten wären, dieKosten des Pflasters in den Straßen, welche keine Land= undHeerstraßen sind, zu tragen.Beleuchtung. Die Beleuchtung soll den Wenigstfordern-den zugeschlagen werden. Das erste Mahl wird das Ver-pachtungs⸗Protocoll eingeſchickt, und das Datum, ſo wie dieZeit bemerkt, wo die Verpachtung anfängt, und wie langesie dauert. Diese Anzeigen müssen alle Jahre wiederhohltwerden.Feueranstalten. Die Summen, welche für Brandspritzen,Eimer, Geräthe, Gehälter und Belohnungen der Brandspritzen-meister in dem Artikel Feueranstalten vorkommen, müssen fürjeden dieser Gegenstände besonders angezeigt werden. Wenneine gewisse Zahl Spritzenmeister angestellt werden soll, somuß die Einrichtung dieses Corps durch ein besonderes GesuchSr. Maj. zur Genehmigung vorgelegt werden.National=Garde. In den Städten, wo die National-Garde den Dienst thut, soll der Sold der Mannschaft nichtmit jenem der Nachtwächter verwechselt werden. Letzterer istunter die Rubrik: Polizey, Sicherheit und Reinlichkeit,zu stellen, und deßhalb eine besondere Rubrik zwischen dieserund jener der öffentlichen Arbeiten zu eröffnen.Wird etwas für Trommelschläger bewilligt, so soll manderen Zahl angeben. Hier läßt sich für ihre Kleidungsstückenur in so fern etwas auswerfen, als sie zum Theil jährlichneu angeschafft werden; im entgegen gesetzten Falle muß dieseAusgabe in das Capitel der außerordentlichen Ausgaben ge-bracht werden.Die Zahl der Wachthäuser, welche mit Feuer und Lichtzu versehen sind, muß angezeigt werden.
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten