Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
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380
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380 VI. Abschn. Steuerw. I. Cap. Auflegung u. Verth. der dir. Steuern.Classen, je nachdem die Art der Handelsgegenstände einengrößern oder kleinern Handel zuläßt. Ueber die Fabrikan-ten siehe den 32. und 33. Art. des Ges. In vielen Fällenindessen ist es schwer, den Fabrikanten von Detail=Händlerbestimmt zu unterscheiden. Dem Minister zu Folge, sindnur diejenigen als Fabrikanten anzusehen und zu behandeln,welche mit Werkstühlen arbeiten, und die, welche ihre Fabri-kate en gros an die Detail=Händler verkaufen. Wer aber dieWaare, die er verfertigt, zugleich en Detail verkauft, iſtnur als Detail⸗Haͤndler zu betrachten. Wenn dagegen z. B.ein Eisen= oder Tuchfabrikant, gesetzt auch, daß er nur fünfoder weniger Werkstühle hätte, zugleich Eisen oder Tuch,das er nicht selbst fabricirt, en gros verkauft, so muß erals Großhändler in die erste Classe gesetzt werden. Wasendlich diejenigen betrifft, welche das Gesetz von der Paten-ten=Gebühr ausnimmt, so ist nicht aus der Acht zu lassen,daß z. B. die Postmeister nur in Hinsicht ihres gewöhnlichenDienstes frey sind; wenn sie aber den Transport von Waa,ren oder Reisenden über die erste Station oder über den fürihren Dienst angewiesenen District hinaus, unternehmen, soist dieß als eine besondere Entreprise zu betrachten, und siemüssen sich mit dem Patente der Unternehmer von Fracht-wagen oder hangenden Wagen versehen. Ebenso verhält essich jedes Mahl, wenn jemand neben der Profession, dievom Patente frey ist, eine andere treibt, welche nicht freyist, oder wenn er jene über das im Gesetze angenommeneMaß ausdehne.