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Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
248
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241 V. Abschn. Kriegswesen. VI. Th. III. Cap.Francs.10Der 1sten ClasseDem Schleusen-9Der 2tenmeister der Festungs-Der 3ten |werke..Der 4tenDem Casernen=AufseherCompagnie der Invaliden.Die Offiziere dieser Compagnien sollen, was das Logis inGeld anlagt, in allem den Offizieren der Regimenter gleichgesetzt seyn.Kriegs=Commissare.Die Wohnung der Kriegs⸗Commiſſare, es ſeye in Naturoder in Geld, soll in Gemäßheit dessen, was das Gesetz vom28. Nivos 3. J. vorschreibt, regulirt werden. (Art. 26 desGesetzes vom 9. Pluvios 3. J., das die Verrichtungen derKriegs=Commissare und Musterungs=Inspectoren bestimmt.)Es soll jedem Commissar=Ordonnateur für jeden Monat,wo er anwesend ist, als Gehalt und statt der Wohnungbezahlt werden, hundert Francs. . . . . . . 100 Fr.Jedem Kriegs⸗Commiſſar(Einziger Artikel des 2. Abschn. im 4 Titel des Gesetzesvom 28. Nivos 3. J., über die Organisation der Kriegs-Commissaire.)48. Das Drittel der im Art. 47 des gegenwärtigen Decretsbestimmten Summen wird den Ober=Offizieren bezahlt, unddie Hälfte den Capitainen bis und mitbegriffen die Unter-Lieutenants, wenn ihnen zwar Wohnungen in den militairi-schen Gebäuden, aber keine Meubeln, gegeben werden.49. Das Logis wird den Offizieren nur für die Zeitbezahlt, als sie bey ihren Corps gegenwärtig sind. Wermit Urlaub oder sonst auf eine Art abwesend ist, erhältnichts dafür.Die Artillerie-Offiziere, die bey dem Dienste der Plätzeangestellt sind, die Ingenieur=Offiziere und die Platz=Adjudan-ten behalten allein, auch während ihres Urlaubs, das Logis,