Gebrechen, welche zum Kriegsdienste unfähig machen. 182dreyer aufs geradewohl genommener Conscribirten, wo möglich, derselben Gemeinde erwiesen seyn.Zurückgestoßen von ihren Camaraden werden die Solda-ten, welche diese stinkenden Ausdünstungen verbreiten, vomCorps zurückgeschickt.7. Der Verlust der Augen= und Schneidezähne, die Fistelnder Kieferhöhlen, die unheilbare Ungestalt des einen oder desandern Kiefers, durch Verlust der Substanz, durch Knochen-brand oder durch einen andern Umstand, der mächtig ist, dasZerreissen der Cartouche zu verhindern, das Kauen zu erschwe-ren oder dem freyen Gebrauch der Sprache im Wege zu stehen.Wer der Augen⸗ und Schneidezähne beraubt iſt, iſt unfähigzum Militairdienste.8. Die anerkannt unheilbare Speichelfistel und die unwill-kührlichen Ausflüsse des Speichels.9. Die Schwierigkeit des Hinunterschluckens, herrührendvon einer Lähmung, oder von einem andern beständigen Feh-ler, oder von einer unheilbaren Verletzung der zu dieser Ver-richtung dienenden Theile.10. Die beständigen und wohl erwiesenen Fehler desGehörs, der Stimme und der Sprache, wenn sie einen hohenGrad erreicht haben, und dem Gebrauch dieſer Fähigkeitensehr hinderlich seyn können.Die Gebrechen, die von dort herrühren, sind sehr zweifel-haft, und man darf über sie nicht entscheiden, als mit derVorsicht, welche die Note D angibt (D).(D) Schwer ist es in allen Fällen, wo sich kein äußeres, merklichesZeichen von organischer Verletzung zeigt, ein sehr schnelles Urtheilzu fällen. Es wäre nicht gerecht, wenn es verneinend ausfiele, weilder Conſcribirte im Augenblicke der Unterſuchung ſich nicht in demZustande befindet, worüber er klagt. Anderer Seits kann er Taub-heit heuchlen, Schmerzen und selbst einen Anfall von Epilepsie, ohnewirklich einer dieser Krankheiten unterworfen zu seyn. Ausnahmennach so flüchtiger Angabe ausgesprochen, wären eine wahre Ver-letzung des Gesetzes. Es ist also nöthig, diese jungen Leute ent-weder in einem Militair=Hospitale oder in ihrem Lebenslaufe zu
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten