100 V. Abschn. Kriegswesen. I. Th. I. Tit. V. Cap. I. u. II. Seck.Keiner darf bey zwey aufeinander folgenden Aushebungengebraucht werden, es sey denn, daß kein anderer zu findenwäre.Bey Eröffnung einer jeden Sitzung wird unter den vomPräf. bezeichneten Gesundheitsbeamten gezogen, um denjeni-gen aus ihrer Mitte zu beſtimmen, welcher dieſen Tag undallein der Sitzung beywohnen muß.Fünftes Capitel.Erste Section.Bildung und Uebersendung an die Unter=Präfecten und Maire derCantons= und Gemeindeweise verfaßten Liste der an die gegen-wärtig aufgebothene Classe verwiesenen Conscribirten der vorher-gehenden Classen.102. Der Rct.=R., nach vollendeter Ergänzung der Etgteder vorhergehenden Classe, zieht aus der ajournirten Liste jenezum Dienste bestimmte Csbten heraus, welche an die gegen-wärtig aufgebothene Classe vorschriftsmäßig verwiesen wordensind; von diesen letzten Esbten läßt er eine besondere ListeCantons- und Classenweise verfertigen; diese Liste, von derim 17. Art. bereits die Rede war, und die zur Bildung deralphab. Gdelisten für die gegenwärtig berufene Classe dienensoll, muß von den drey Mitgliedern des Rathes abgeschlossenund unterzeichnet werden.103. Sind obige Cigte der vorhergehenden Classen voll-ständig einverleibt, so gehören alle ajournirte dienstfähigeEsbte auf die im vorhergehenden Artikel vorgeschriebene Liste.107. Auf der Stelle haben die U.=Präf. die im 102.Art. vorgeschriebene Cantons=Liste in Gdelisten einzutheilen.108. In den drey nächsten Tagen nach Empfang derCantons⸗Listen ſchicken die U.⸗Präf. an jeden Maire die Listeder Csbten aus seiner Gde, welche an die gegenwärtig auf-gebothene Claſſe verwieſen ſind. Von dieſer Liste macht derMaire den im 20. Art. vorgeschriebenen Gebrauch,
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