Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
84
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84 V. Abschn. Kriegswesen. I. Th. I. Tit. II. Cap.Die Aspiranten zum Seedienst, welche zur Verfügung desKriegs⸗Dpts von Sr. Exc. dem Seeminister wieder abgege-ben worden, so wie diejenigen, welche nach erhaltenem Offi-ziers=Rang unter den Land= und Seetruppen abgedankt haben;Die beym Kriegs=Opte angestellten Kupferstecher, und diein den Waffen=Manufacturen gebrauchten Arbeiter, welcheals Esbte zur Verfügung des G.-Dir. der Csp. wieder abge-geben worden sind;Endlich diejenigen, welche mit kaiserl. Erlaubniß frem-den Dienst genommen, und hernach durch Abdankung oderEntlassung selbigen verlassen haben *).4) Csbte, die gleichfalls nach vollständiger Stellung desEtgts ihrer Classe aus dem Depot, wo sie hinten an stan-den zurückgezogen wurden, weil ihre Brüder vom Regimententlaufen sind:5) Esbre, die in ihrer Eigenschaft als Aspiranten zurpolytechnischen Schule, oder als Zöglinge der Vieharzney-schulen von Lyon, Alfort und Turin, an die erste Aushe-bung der gegenwärtigen Classe verwiesen worden sind;6) Esbte, welche als Aspiranten zur polytechnischen SchuleAusstand erhalten hatten, und da sie über das aufnahms-fähige Alter hinaus wären, in dieselbe nicht aufgenommenworden sind.) Die unter dem Ziffer 3, als Zöglinge der Normal⸗Schulenbegriffenen Csbten sind zur Verfügung des Kriegs=Dpts wieder abzu-geben, falls selbige, ehe sie das Lehramt während 10 nacheinan-der folgenden Jahre ausgeübt haben, die kais. Universität verlassen.Jene der übrigen im Ziffer 3 begriffenen Esbten, welche ihrenDienst freywillig verlassen, können als Esbte wieder eingefordertwerden, so lange die zur Armee gestellten Csbten ihrer Classe inDienstthätigkeit bleiben müssen.Diejenigen, deren Dienst ohne ihren Willen und Zuthun auf-gehört hat, können nicht mehr als Esbte wieder eingefordert werden,wo fern selbige während 5 Jahre in dem Dienste gestanden, fürwelchen sie die Ausnahme erhalten haben.**) Gemäß den Statuten der Schule dürfen die Esbten in