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Th. 1 (1811)
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595
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595Summarischer InhaltAnhangzum 4. §. des 1. Abſchn. (Aufſicht uͤber Buch-druckereyen Seite 81 u. f.)Seite.Instruction des General=Directors der Buchdruckerey582vom 13. März 1811.Kaiserliches Decret vom 19. April 1811, welches eineAbgabe auf die in der Druckersprache unter dem584Nahmen labeurs bekannten Werke legtInſtruction des General⸗Directors der Buchdruckereyenvom 20. May 1811 über die Vollziehung des Decretsvom 29. April 1811, welches auf die Buchdrucker-Werke, labeurs genannt, eine Abgabe von einemCentime für jeden gedruckten Bogen leget, und nurjene ausnimmt, welche lebenden Schriftstellern, oder585,ihren Erben angehörenFaiſerliches Decret über die Art der Einnahme der aufalle in der Druckersprache unter dem Nahmen labeursbekannten Werke gelegte Abgabe, vom 3. Junius.1811