Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
529
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5. I. Von dem Gerichte des Friedens=Richters als Polizey=Richter. 529und wenn nach den Bestimmungen des folgendenArtikels der Beweis durch Zeugen zuläßig ist.Das öffentl. Ministerium wiederhohlt das Vor-gekommene ſummariſch, und macht ſeinen Antrag.Dem Beklagten bleibt es jedoch unbenommen, hieraufſeine Anmerkungen vorzubringen.Das Polizey=Gericht entscheidet die Sache inder Audienz, worin die Instruction des Prozessesgeschlossen worden, oder längstens in der folgendenSitzung.(1) Die Instruction jeder Sache geschieht, öf-fentlich. Die Publicität, eine der ersten Grundpfeilerder gesellschaftlichen Garantie, ist unter Strafe der Nichtig-keit nicht nur in Ansehung des Urtheils, sondern auch derInstruction vorgeschrieben.(2) Man hat folgende Ordnung zu beobachten.Ist auch schon diese Ordnung nicht durch das neue Gesetzunter Strafe der Nichtigkeit vorgeschrieben, so wie sie esdurch das Gesetzb. vom 3. Brüm. im 162. Artikel war, somuß sie doch auf das Heiligste beobachtet werden, weil esgewiß ist, daß die Ordnung und Methode die Entdeckungder Wahrheit erleichtern.(3) Die etwa vorhandenen Verbal=Prozesse.Wir haben bereits beym 11. Artikel in der 5. Anmerkung im12. Absatz bemerkt, daß die Fehler, die Nichtigkeit undselbst der Abgang eines Verbal=Prozesses kein hinreichenderGrund sind, um den Beschuldigten von Verbrechen oderVergehen loszusprechen. Um so viel eher kann man alsoin Sachen der einfachen Polizey=Uebertretungen die Verbal-Prozesse entbehren. Dieses entscheidet der gegenwärtige Ar-tikel und der folgende ganz bestimmt. Es kann in der Thatder Beweis einer Uebertretung aus Zeugen=Aussagen und selbstaus den Geständnissen der Parteyen hervorgehen und in die-sem Falle, ist die Nichtigkeit oder der Mangel eines Verbal-Handbuch. I. Th.K k