Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
528
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III. Abschn. Von den Polizey=Gerichten.528(1) Entweder in Person oder durch einen be-sonders Bevollmächtigten. Der Art. 161 des Gesetzb.vom 3. Brüm. setzte hinzu:Ohne daß ein öffentlicher Ver-Datheidiger oder Rathgeber ihm zur Seite seyn darf.diese Verfügung durch das neue Gesetzb. nicht beybehaltenworden, so ist sie stillschweigend abgeschafft. Der Cassations-Hof entschied den 20. Mess. 11. J. bey vereinigten Sectionen,daß derjenige, welcher bevollmächtigt ist, eine Sache inöffentlicher Sitzung mündlich zu vertheidigen, dominus litissey, mithin das Recht habe, alles zu thun, was ihm dasWohl der Sache zu erheischen scheint, und folglich ohne neueVollmacht von dem zum Nachtheile seines Clienten erlasse-nen Urtheile appelliren und selbst, wenn das Urtheil in letz-ter Instanz erlassen worden, Cassation nachsuchen könne.In dem Falle des erwähnten Cassations=Urtheils war die Voll-macht unter Privat=Unterschrift gefertigt, selbst nicht einre-gistrirt, aber doch im Augenblick des Gesuchs auf der Kan-zellen niedergelegt worden. Der Actuar des Criminal=Gerichts,sagte der Hr. General=Procurator, kann strafbar seyn, daß ersie ohne vorläufige Einregistrirung angenommen hat; dadurchaber, daß er sie annahm und zu den Actenstücken fügte, be-urkundete er immerhin die Eigenschaft eines Bevollmächtigten.Art. 153. Die Instruction jeder Sache geschiehtöffentlich bey Strafe der Nichtigkeit.Man hat dabey folgende Ordnung zu beob-achten:Die etwa vorhandenen Verbal=Prozesse werdenvon dem Gerichtsschreiber vorgelesen.Hat das öffentliche Ministerium oder die Civil-Partey Zeugen vorladen lassen, so werden diese,nach Beschaffenheit der Umstände, abgehört; derCivil=Kläger macht seinen Antrag.Der Vorgeladene bringt seine Vertheidigungs-Gründe vor, und läßt seine Zeugen abhören, wenner deren mitgebracht hat, oder hat vorladen lassen,