Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
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205
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III. Cap. §. XXXII. Polizey=Maßregeln in Betreff des Wassers 2c. 205mehren, aufbewahrt und statt guten Gewürzes verkauft zuwerden; dieß gilt insbesondere von dem Ingwer und Pfeffer.Diesem Unfuge wird durch häufige von den Polizey=Beam-ten angestellte Untersuchungen über die Güte des Gewürzesund durch die Anwendung der Straf=Gesetze abgeholfen.§. 32. Polizey=Maßregeln in Betreff des Wassers-Bieres, Weines und Brandeweines.Die Nothwendigkeit eines guten Trinkwassers und einerBrunnen-Polizey wird allgemein anerkannt.„Man hält dasjenige Wasser für trinkbar und gut, sagtein alter Schriftsteller *), welches in einem kupfernen Gefäßeeinige Zeit lang aufbehalten, keine Flecken darin zurückläßt;wenn es in einem ähnlichen Geschirre gekocht, alsdann, nacheiniger Ruhe, abgeschüttet, keinen Sand oder Leimen abwirft;wenn die Hülsenfrüchte in solchem bald weich gekocht werdenwenn es helle und rein ist, und keine Pflanzen=Gewächse insich nähret. — Das Trinkwasser muß weder aus tiefen Behält-nissen, noch aus einem Teiche genommen werden; es mußaus einer mit Erzen nicht vermischten Erde entspringen, son-dern helle, ohne Geschmack und ohne Geruch seyn. Mandarf keinen Bodensatz darin gewahr werden; es muß imWinter dämpfend, im Sommer kühl seyn. Da aber diesesalles sich dem Ansehen nach so verhalten und eine verborgeneüble Eigenschaft dahinter stecken kann, so muß man dasTrinkwasser selbst aus der gesunden Beschaffenheit der Ein-wohner eines Ortes beurtheilen. Wenn der Mund vonsolchen rein, und Kopf und Brust unangegriffen bleiben;wenn in dem Unterleibe, in den Eingeweiden, unter denRippen und in der Nieren=Gegend keine Schmerzen vorkom-men, und wenn unter solchen die Harnblase wenig leidet,oder wenn überhaupt die mehresten Wasser=Trinker von denerwähnten Uebeln frey sind, so kann man diesen Trank nichtin Verdacht haben.1*) Palladii Rutilii tauri Aemiliani de re rustica; lib. 9 tit. 10.