III. Cap §. XXVII. Aufsicht über den Verkauf der Milch 2c. 187daß die Milch von dem Genusse des Gnadenkrauts und derWolfsmilch giftig geworden ist. — Wenn die Polizey=Beam-ten strenge darauf wachen, daß kein Kalb und keine Ziegezu jung verkauft wird, so hört der Verkauf der ersten wässe-richten Milch von selbst auf. — Die Milchweiber verdickenoft die Milch mit Mehl, wenn sie solche zuvor mit Wasservermischt hatten; durch öfters wiederhohlte Milch=Proben undBestrafung der Schuldigen wird dieser Betrügerey Einhaltgethan werden. — Nicht jede Milch von einem kranken Vieheist schädlich; dessen ungeachtet müssen bey einer ausgebrochenenVieh⸗Seuche Vorſichts⸗Maßregeln getroffen, und denjenigen,die eine oder mehrere schon angesteckte Kühe haben, mußuntersagt werden, Milch zu verkaufen, weil man dann nieweiß, ob die übrigen nicht auch von dem Uebel befallensind. — Alle diese Bemerkungen sind auch auf den Rahmanwendbar.Die Aerzte stimmen darin überein, daß in zinnernen,blevernen, kupfernen oder messingenen Gefäßen aufbewahrteMilch der Gesundheit der Menschen, besonders jener derKinder, nachtheilig sey, weil sie leicht Grünspan aus den-selben zieht; den Milchhändlern sind daher die nöthigen Vor-schriften in dieser Hinsicht von Polizey wegen zu ertheilen.Die gesalzene, so wie die ungesalzene Butter kann mehrereFehler haben, wegen welcher sie dem Menschen schädlich wird:das Aufbewahren derselben in metallenen Gefäßen löset schäd-liche Theile davon auf, und sie wird giftartig; die Wagen,auf denen sie bey Butterhändlern gewogen wird, könnensolche durch den Grünspan giftig machen. Diejenigen, welcheüberführt worden, daß sie frische Butter mit alter oder diesemit andern Dingen verfälschen, werden zur Polizey=Strafeverurtheilt.Habsüchtige Menschen pflegen die Butter durch beyge-mischtes Bley schwerer zu machen; um diesen Betrug zuentdecken, bedient man sich entweder der bloßen Schwefe
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