Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
166
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.I. Abschn. Verwaltende Polizey.166Uebertretung dieser Verordnung soll mit einer Geldbuße von200 Francs, wofür der Eigenthümer und der Schlächter insolidum haften, bestraft werden. (8. Art. des Schl. desConf. vom 19. Jul. 1746.)Es ist verordnet, daß an den angesteckten Orten alleHunde angebunden gehalten, und die, welche man frey herum-laufend antrifft, todtgeschlagen werden sollen. (Gesetz vom11719. Jul. 1791.).0.Jeder öffentliche Beamte, der, Certificate und Zeugnisseausstellt, die der Wahrheit zuwider sind, soll zu einer Geld-buße von 1000 Francs verurtheilt, und sogar außerordent-lich vor Gericht verfolgt werden. (14. Art. des Schl. vomW24. März 1745.)In keinem der Fälle, wo wegen Ursachen, welche aufdie Viehſtuche Beziehung haben, Geldbußen erkannt werden,darf irgend ein Richter dieselben nachlassen oder mildern;die Urtheile, welche deßhalb erlassen werden sollen provi-sorisch vollzogen, und die Delinquenten überdieß den Correc-tionnel=Gesetzen unterworfen werden. (7. und 8. Art. desParl.=Schl. von 1745; 15. Art. des Schl. des Cons. von1746, und 12. Art. des Schl. von 1784.)Sobald ein Stück Vieh todt ist, soll man es nicht anden Ort, wo es vergraben werden soll, hinschleppen, son-dern hinführen. Dieser Ort soll, wo möglich, wenigstens50 Klafter von den Wohnungen entfernt ſeyn. Man ſolldas Thier allein, mit seiner ganzen, in mehrere Theile zer-schnittenen Haut in eine acht Schuh tiefe Grube werfen, undmit der ganzen ausgegrabenen Erde wieder zudecken. Wennes dem Eigenthümer zu schwer fällt, den Transport zu besor-gen, so soll der Maire einen andern, und sogar die nöthi-gen Handlanger dazu auffordern; diejenigen, welche diesenDienst verweigern, sollen mit einer Geldbuße von 50 Francsbestraft werden. An den Orten, wo es Pferde gibt, sollman lieber durch diese das todte Vieh auf Wagen fortschlep-