Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
155
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III. Cap. §. XXIII. Maßregeln bey ansteckenden Krankheiten, 15machen, Wachholder oder Aromaten brennen können, so istschon viel zur Abkürzung der Dauer des Uebels geschehen.Die Maire von den Grenz⸗Gemeinden haben noch andereMaßregeln zu ergreifen in Rücksicht der Personen, Lebens-mittel, der Kaufmanns=Waaren, des Viehes oder andererGegenstände, die aus solchen fremden Ländern kommen, indenen ansteckende Krankheiten herrschen; sie erhalten in der-gleichen Fällen Instructionen von der Regierung; man pflegtCordone durch Truppen zu ziehen, damit keine Menschen,Waaren noch Vieh über die Grenze kommen, ehe sie derReinigung unterworfen worden sind. Die Fremden müssendie Contumaz oder Quarantaine in den hiezu bestimmtenHäusern aushalten, und ihre Kleider ablegen; die Waarenwerden in besondern Scheunen niedergelegt, geräuchert, aus-gelüftet, gewaschen.Sobald eine Gemeinde gegen Epidemien, die vom Aus-lande kommen, zu verwahren, oder die Verbreitung derselbenin andern Gemeinden zu verhindern ist, so müssen die zuergreifenden Maßregeln jedesmahl von der höhern Gewaltvorgeschrieben werden, weil die Local=Autoritäten nur fürihre Bezirke Anordnungen treffen können.Hr. Jean=Bon=St. Andre, Präfect des DonnersbergerDepartements, der durch seine großen Verwaltungs=Kennt-nisse und seinen Amts⸗Eifer ſich die allgemeine Achtung undLiebe erworben hat, erließ über diesen Gegenstand am 30.Floreal 13. J. ein Umschreiben an die ihm untergeordnetenUnter=Präfecten, welches Verfügungen enthält, die allgemeinbefolgt zu werden verdienen; wir theilen es seinem ganzenInhalte nach mit:„Eine unglückliche Erfahrung hat uns gelehrt, daß diemeisten Kranken der dürftigen Classe auf dem Lande deß-wegen hinweggerafft werden, weil ihnen Arzneyen fehlen,oder weil ihre Umstände ihnen nicht verstatten, sich solchevon guter Qualität zu verschaffen.