III. Cap. §. XX. Aufsicht über die Apotheker, Kräuter=Sammler 2c. 14933. Die Gewürzhändler und Materialisten dürfen keineeinzige pharmaceutische Zusammensetzung oder Zubereitungunter Strafe einer Geldbuße von 500 Francs verkaufen.Sie können fortfahren, mit einfachen Arzney=Stoffen imGroßen zu handeln, jedoch dürfen sie keinen einzigen davonnach dem medicinischen Gewichte ausgeben.richtshöfen zu verfolgen und sie zu den durch die Gesetze und Ver-ordnungen bestimmten Strafen verurtheilen zu lassen.Nach einer Instruction des Ministers des Innern vom 25.Octobr 1810 müssen die Eigenthümer von geheimen Mitteln, derenVerkauf schon erlaubt worden, die die Wohlthat des Decrets vom18. August benutzen wollen, an diesen Minister folgende Stückesenden: 1) Eine gehörig beglaubigte Abschrift der Erlaubniß, desBrevets, der Genehmigung oder des Privilegiums, die zu Folgeder offenen Briefe vom Monate August 1778, des Staatsraths,Beſchluſſes von 1781, des Decretes vom 25. Pratrial 13. J. oderanderer Autorisationen den Erfindern, Besitzern oder dermahligenEigenthümern ertheilt worden ſind, um ein innerliches oder äußer-liches Mittel zu verfertigen, zu verkaufen und auszutheilen; 2) dasgenaue und detaillirte Recept und zwar unter den eigentlichen inder Handlung oder Apothekerkunst angenommenen Benennungen derSubstanzen, welche die Bestandtheile des Mittels ausmachen, ihrerDosis, der Art sie zu vermischen oder zuzubereiten, wenn es einbesonderes Verfahren erfordert. Dieses Recept muß in einem ver-siegelten Umschlage gethan, und nebstdem von außen so wie voninnen mit dem Nahmen des Erfinders, oder des Eigenthümers oderdessen, der in seine Rechte getreten ist, paraphirt werden; 3)die Muster des angekündigten Mittels, und besonders noch einehinreichende Anzahl Substanzen, aus denen es verfertiget wird.Diese Muster müssen gleichfalls auf ihren Umschlägen versiegelt undparaphirt werden; 4) eine Erklärung des Preises, zu welchem dasMittel verkauft wird, und eine beyläufige Angabe der Quantität,welche die Eigenthümer jedes Jahr vertheilen oder vertheilt haben;eine Abschrift oder ein Eremplar der zur Zeit, wo die Verkaufs-Erlaubniß ertheilt wurde, über die angestellten Versuche aufgesetz-ten Verbal Prozesse und die Zeugnisse, welche sie von gelehrtenGeſellſchaften erhalten haben mögen; die geſchriebenen oder gedruck-ten Anweisungen, welche man dem Mittel beyzulegen pflegt umdie Uebel anzuzeigen, gegen welche es nützlich seyn soll, und vorzüglich eine genaue Bezeichnung der Dosis und der Art und Weise,wie dessen Gebrauch angerathen wird.
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