Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
148
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.1. Abschn. Verwaltende Polizey.148und Formularien befinden, und darin beschrieben sind. Siedürfen in denselbigen Orten oder Officinen keinen andernHandel treiben oder etwas anders ausgeben, als Arzney-Stoffe und Zubereitungen.ster ernennt eine Commission von 5 Personen, wovon 3 aus denProfessoren unserer Arzney=Schulen genommen werden sollen, um1) die Zusammensetzung des Mittels zu untersuchen und zu erfor-schen ob sein Gebrauch in gewissen Fällen nicht gefährlich oderschädlich ist; 2) ob das Mittel an und für sich gut ist, ob es fürdie Menschheit nützliche Wirkungen hervorgebracht hat und nochhervorbringt; 3) welcher Preis dem Erfinder für sein Geheimnißwegen eines nützlich anerkannten Mittels gezahlt werden könne;dieser Preis soll 1) nach dem Verdienste der Erfindung, 2) nachden Vortheilen, die man zum Besten der Menschheit davon bereitserhalten hat oder noch zu erhalten hoffen kann, 3) nach den per-sönlichen Vortheilen, die der Erfinder schon daraus gezogen hatoder noch davon erwarten kann, bestimmt werden. 4. Im Falleeiner Beschwerde von Seiten der Erfinder soll unser Minister desInnern eine Revisions=Commission ernennen, um die Arbeit derersten Commission zu untersuchen, die Parteyen zu vernehmen undein neues Gutachten abzugeben. 5. Unser Minister des Innernsoll uns nach dem ihm von jeder Commission erstatteten Berichteund nach Anhörung der Erfinder einen Vortrag über jedes diesergeheimen Mittel erstatten und unsere Befehle über die Summeeinhohlen, welche jedem Erfinder oder Eigenthümer bewilligt wei-den soll. 6. Unser Minister schließt hierauf einen Vertrag mit denErfindern. Dieser Vertrag wird in unserm Staats=Rathe gutge-heißen, und das geheime Mittel ohne Aufschub bekannt gemacht.II. Tit. Von den Mitteln, deren Verkauf nochnicht erlaubt ist. 7. Jeder, der ein Mittel entdeckt undwünscht, daß Gebrauch davon gemacht werde, hat das Recept un-serm Minister des Innern einzuschicken, wie im 2. Art bestimmtworden ist; hierauf wird in Ansehung seiner nach der Vorschriftder Art. 3, 4 und 5 verfahren.III. Tit. Allgemeine Verfügungen. 8. Künftig wirdden Erfindern eines einfachen oder zusammengesetzten Mittels, dessenVerfertigung sie geheim halten wollen, keine Erlaubniß gestattet;jedoch kann auf die im 2. und 3. Titel vorgeschriebene Weise ver-fahren werden. 9. Unsere Procuratoren und Polizey=Beamte sindbeauftragt, die Zuwiderhandelnden vor unsern Gerichten und Ge-