I. Abschn. Verwaltende Polizey.Uebersetzung des Titels in einer Note beygefügt werden.Verändert, nach dieser geschehenen Erklärung, der Verfasseretwas an dem Titel seiner Arbeit oder an dem Inhalte der-selben, dann hat der Buchdrucker auch davon dem General-Director Nachricht zu geben. Nun muß er, um das Werkdrucken zu können, einen Empfang=Schein darüber von demGeneral=Director abwarten, den dieser auch sogleich ertheilt,wenn der Verfasser und seine Arbeit ihm unverdächtig scheinen.Ist dieß aber der Fall nicht, dann befiehlt er die Mitthei-lung und Prüfung des Manuſcripts, laͤßt es einem vonden durch die Regierung ernannten Censoren mittheilen,auf dessen Gutachten der Druck der Arbeit, so wie sie istoder mit Modificationen erlaubt, oder auch untersagt wird.Will der Verfaſſer gegen die Entſcheidung des General⸗Direc-tors reclamiren, so steht es ihm frey, und er wendet sichan den Minister des Innern. Nun wird ein neuer Censormit der Prüfung des Werks beauftragt, welcher ſeinen Berichtdarüber an den General=Director macht, der sich eine beliebigeAnzahl Censoren beygesellt, um die Sache definitiv zu ent-scheiden. Ist der General=Director der Meinung, eine Schrift,die zum Druck bestimmt ist, interessire irgend einen Theildes öffentlichen Dienstes, dann benachrichtigt er den Ministerdes Departements davon, auf welches sich der Gegenstandder Schrift bezieht; und auf das Begehren dieses Ministersläßt er sie prüfen. Ein Buchdrucker oder Schriftsteller kannauch aus eigenem Antriebe das Manuscript zur Prüfung ein-senden. In jedem Falle muß der Drucker den Empfang-Schein des General=Directors abwarten, ehe er zu druckenanfängt, weil er nicht weiß, ob das Manuscript nicht zurEinsicht gefordert, und der Druck desselben nur mit Verän-derungen oder auch gar nicht erlaubt wird. Glaubt derGeneral⸗Director, es ſey nicht nothwendig, eine Arbeit erſtzu prüfen, dann schickt er dem Buchdrucker einen Empfang-Schein über die ihm mitgetheilte Abschrift der Eintragung insein Register, und der Druck ist erlaubt. Aber auch indiesem Falle, oder wenn selbst das Manuscript nach vorherge-
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