Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
57
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( 57)fecten oder Unter=Präfecten beauftragt, die Eidesleistungabzunehmen. Der Maire empfängt die Eidesleistung vonden Adjuncten. (Beschluß vom 9. Flor. 8. J.)Secretar des Maires.Die Maire der Gemeiden, deren Bevölkerung 5000 Ein-wohner beträgt, haben das Recht einen Secretär anzustellen,den sie ernennen und nach Gefallen von seiner Stelle wiederentfernen; er bezieht sein Gehalt aus den Gemeinde=Einkünf-ten; eben so ernennen sie die übrigen Angestellten der Muni-cipal=Verwaltung, deren Zahl aber von der höhern Behördefestgesetzt wird.Mehrere andere Maire haben die nehmliche Erlaubnißdurch Entscheidungen ihrer Präfecte erhalten. Es ist nöthighier zu bemerken, daß dieser Secretar in keinem Verwal-waltungs=Theile die Stelle des Maires vertreten kann. Erist nur ein bloßer Angestellter, in welchem die Regierung keinenöffentlichen Charakter anerkennt und der nur dem Maire, derihn gewählt hat, verantwortlich ist. Seine Unterschrift kannkeiner Urkunde, keiner Ausfertigung oder Auszuge aus obrig-keitlichen Urkunden Authenticität ertheilen; nur der Maireoder der seine Stelle vertretende Adjunct haben das Rechtihre Unterschriften unter öffentliche Urkunden zu setzen.*) Dieß wurde durch ein Gutachten des Staats=Raths, welcheswir hier vollständig mittheilen, entschieden. Gutachten des Staats-Rathes über die Auszüge aus den Registern des Civil=Standes,welche von Angestellten der Mairie, die man Secretare zu nennenpflegt, abgeliefert werden, vom 6. Julius 1807, genehmiget vomKaiser den 2. Julius des nehmlichen Jahres.Der Staats-Rath, welcher Einsicht von einem Vortragegenommen hat, der von dem Minister des Innern an Se. Majestätden Kaiser und König erstattet worden, und worin der Ministerverlangt, daß der Staats⸗Rath über die Gültigkeit der Auszügeaus den Registern des Civil=Standes und der Urkunden der Mairiedie von Angestellten der Mairie, welche man Secretare zu neunenpflegt, abgeliefert und beglaubiget werden, entscheiden möge;