( 16 )34. Die grossen Reichs=Würden kann niemand verlieren.35. Die Besitzer der großen Reichs=Würden sind Senattoren und Staats=Räthe.36. Sie bilden den großen Rath des Kaisers. Sie sindMitglieder des geheimen Raths. Sie bilden den großen Rathder Ehrenlegion. Die jetzigen Mitglieder des großen Rathsder Ehrenlegion behalten ihre Titel, Functionen und Präro-gative, so lange sie leben.37. Den Senat, so wie den Staats=Rath, präsidirt derKaiser. — Wenn der Kaiser ihn nicht präsidirt, so bestimmter einen von denen, die mit den großen Reichs=Würdenbekleidet sind, zum Präsidenten.38. Alle Acte des Senats und Gesetzgebungs=Corpswerden im Nahmen des Kaisers gegeben, und unter demkaiserlichen Siegel promulgirt und publicirt.39. Der Großwähler verrichtet die Functionen des Kanz-lers: 1) Um das Gesetzgebungs=Corps, die Wahl=Collegienund Cantons=Versammlungen zusammenzuberufen; 2) umdie Senatus=Consulten zu promulgiren, die zur Absicht haben,das Gesetzgeb.=Corps und die Wahl=Collegien aufzulösen.Der Großwähler präsidirt in Abwesenheit des Kaisers, wennder Senat zur Ernennung der Senatoren und Gesetzgeberschreitet. — Er kann im Pallaste des Senats residiren.Er bringt die Reclamationen der Wahl⸗Collegien oder derCantons=Versammlungen wegen Erhaltung ihrer Rechte zurKenntniß des Kaisers. — Wenn ein Mitglied eines Wahl-Collegiums vermöge des 21. Art. des organischen Senatus-Conſultum vom 16. Thermidor 10. J. denuncirt iſt, daßes sich eine Handlung gegen die Ehre oder das Vaterlanderlaubt habe, so ladet der Großwähler das Collegium ein,seinen Wunsch zu äußern, und bringt ihn zur Kenntniß desKaisers. Der Großwähler stellt die Mitglieder des Senats,des Staats=Raths und des Gesetzgebungs=Corps dem Kaiservor, um in seine Hände den Eid abzulegen. = Er empfängt
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