169Unserem zeitlichen Ambtmann daselbst praesentirt, und von demselbenvereydeten beisitzeren und StattScheffen (worunter auch CatholischerReligion zugethane capable Bürger mit admittirt werden sollen)zu der alda gewöhnlicher zeith zu Gericht sitzen, und Recht sprechensollen, jedoch daß allen gravirten die appellation, wie vorher,unbenohmen bleibe. Und weilen Wir in ansehung dahiger guterhandlung und Wechsel correspondentz, und umb dieselbe inbeßeren Standt und flor zu bringen, gnädigst wollen, daß indenen alda vorfallenden Wechsel und Handelssachen alles auchalda nach der hieselbst in Unserer hiesiger Residentz Statt eingeführter ordnung ohne auffenthalt de plano nach Wechsel Stilabgethan und verfahren werden solle, alß haben sie sich in allemdarnach zu richten, jedoch die appellation und Unserem zeitlichenAmbtmann hergebrachte jurisdiction in extrajudicialibus in allemvorbehaltlichDan erclären Wir ferner gnädigst, daß in Criminal sachenUnser StattRichter sambt den StattScheffen sich des angriffs derDelinquenten halber also, wie andere Unsere Beambte under-thänigst gehorsamst verhalten und Wir ihnen alsolcher gestalt wieanderen darüber gnädigst befehlen wollen;Darauf allen Unseren Ambtleuthen und Underthanen, sojetzo alß ins künfftig, gnädigst und ernstlich befehlende, daß siesich diesem Unserem Privilegio oder Brieff ohne underscheidt gemäßerzeigen, offtgedachten abgetrettenen Bürgermeisteren und Scheffenzu Elverfeldt ahn dieser Unserer begnadigung und bewilligungdurch sich selbst noch durch andere keine verhinderung oder wieder-wertigkeit zuzufügen oder geschehen laßen, sonderen sie dabey zu-mahl unbetrübt, ruhig und rechtlich verbleiben laßen, auch vonUnserentwegen dabey gegen jederman schützen und verthätigensollen, bey vermeidung Unser ungnad und ohnaußbleiblicher straff,zu Welches urkundt Wir dieses vor Unß, Unsere Erben undNachkommen eigenhandig underschrieben, und Unser Cantzley SecretSiegel darahn wohlwissentlich hangen laßen.So geschehen Düsseldorff den 22ten Novembris Ein Tausentsiebenhundert und acht.Johann Wilhelm Churfurst mppr.A. B. F. v. Hundheimb.
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Zwei geographische Beschreibungen des Herzogtums Berg aus dem ersten Drittel des 18. Jahrhunderts
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