Ost- und West-Kussland seit der Mitte des 14. Jahrh. bis zu Johann III. 227
von misslungenen Belagerungen, — aus den äusseren Kriegen nur 15von der Wegnahme von Städten durch russische Truppen, 7 von erfolg-losen Belagerungen, 17 von durch die Bussen ahgeschlagenen Angriffenauf Städte, und etwa 70 von der Einnahme russischer Städte, vorzugs-weise durch die Mongolo-Tataren zur Zeit der Einfälle von B aty, T o ch-tamysch und Edigei.
Aus dem in §§ 150—155 Gesagten ergiebt sich, dass wie die Kriegs-Verfassung und die Truppen-Organisation, so auch das ganze KriegswesenOst-Busslands in der 2. Hälfte des 14. Jahrhunderts, und besonders inder 1. Hälfte des 15. Jahrhunderts eine wesentliche Verbesserung gegenfrüher erfahren hatte, Dank den moskauischen Grossfürsten von Jo-hann I. bis zu Wassiljill. einschliesslich. Neben den altrassischenGrundlagen und Hauptzügen und Besonderheiten war Vieles von denTataren entlehnt, im Ganzen zeigen sie aber doch eine Aehnlichkeit mitden westeuropäischen jener Zeit. In einigen Beziehungen übertreffen siediese sogar, so z. B. in der Ueberlegenheit, welche aus der Erstarkung undBefestigung der Monarchie entsprang, während in West-Europa der sichentspinnende Kampf der Monarchien mit dem Feudalismus und Bitter-wesen nebst allen Mängeln dieser letzteren noch immer ein wichtiges Hin-derniss für die schnelle und bessere Entwicklung der Heeresverfassungenund des Kriegswesens bildete.
§. 157.Nowgorod und Pskow.
Nowgorod, die älteste Stadt der Ost-Slawen, — eigentlich derIlmen-Slowenen—,amAusfluss der Wolchow aus demIlmen-See,hatte im Lauf von 500 Jahren (862 — 1350) mit seinem Territorium einvon den Grossfürsten Ost-Kusslands fast unabhängiges Fttrstenthum ge-bildet und ungewöhnliche Macht. Ansehn und Bedeutung erlangt. Daes nicht ausschliesslich einem von St. Wladimir abstammenden Ge-schlechte angehörte, so nahm es das Kecht in Anspruch, die rassischenFürsten nach seinem Belieben zu wählen, schränkte ihre Macht ein, Hesssich durch die Volksversammlung (Wjätsch) regieren, und war im 14.Jahrhundert schon ein mächtiger Volks-Staat (Wahlfürstenthum), der sichNowgorod Weliki, das Grosse Nowgorod nannte.
Die höchste gesetzgeberische und richterliche Gewalt im öffentlichenWesen lag bei der Volksversammlung (Narodny Wj ätsch) oderder allgemeinen Versammlung aller nowgorodischer Bürger. Durch denBuf der Versammlungs - Glocke in den Jaroslawer Hof, die Sophien-Kathedrale oder an andere Punkte zusammenberufen, entschied sieüber Krieg und Frieden, erwählte den Fürsten, den Possadnik (Ma-gistrat), den Wladyka (Erzbischof), urtheilte über Staatsverbrechen ab,