94 III- Von Einführung der Feuerwaffen bis zum dreissigjiihrigen Kriege etc.
Das allgemeine Staatsaufgebot verblieb in alter Weise gegrün-det auf die damals überall geltenden Grundlagen, d. b. Verpflichtungzum Dienste innerhalb des Königreichs. Die scblesiscben Herzöge im14. Jahrhundert schritten dazu unter 'denselben Bedingungen wie dieczechischen Barone, d. h. sie hatten das Recht ihre Truppen zu unter-halten, waren aber verbunden sie zu den Zügen des Königs zu stellen —bis an die Grenze auf ihre Kosten, —jenseits derselben für eine Geldent-schädigung (welche sie übrigens nur selten erhielten). Hinsichtlich derallgemeinen Kriegspflichtigkeit in Fällen der Noth erliess Karl IV. be-stimmte Verordnungen, nämlich: im Falle der Feind eindringe, solltenalle Volksklassen nach altem Gebrauche zu den Waffen greifen und zumSchutze des Vaterlandes in's Feld ziehen, 4 Wochen auf eigene Kosten,darüber auf Sold vom Könige. Zu Kriegszeiten sollte Niemand ohne Er-laubniss des Königs das Königreich verlassen, unter Strafe des Verlustesseines Besitzes, auch sollte Niemand von den dienstpflichtigen Grund-besitzern seinen Dienstmannen die Entfernung aus dem Reiche gestatten.Wer gegen das Vaterland diente, ging seines Besitzthums verlustig undwurde mit dem Tode bestraft. Auch die Stadtviertel von Prag solltenzum Kriege ihre Aufgebote auf eigene Kosten stellen, nach der altenGepflogenheit, d. h. 2 Quartiere zu Felde ziehen, und 2 zum Schutze derStadt zurückbleiben.
Unter den ersten beiden Königen aus dem Hause Luxemburg hattensich in der Kriegsverfassung Böhmens deutsche und theilweise franzö-sische Formen eingebürgert. Zur Zeit aber der inneren Unruhen unterdem 3. Könige Wenzeslaw II. oder Weczeslaw (1378 —1419) ge-wannen die altczechischen nationalen Kriegseinrichtungen wieder denVorrang, — aus denen sich später die der Hussiten entwickelten. DieAufgabe, sie in ein System zu bringen, übernahm zuerst der Unterkammer-herrGajek aus Godetin. Auf Befehl des Königs und bei Gelegenheitdes Zuges gegen den unruhigen Putow aus Riesenbergk und Skal imJahre 1413, stellte er Kriegsartikel oder Statuten zusammen, welchenicht allein die ältesten von den bekannten czechischen sind, sondernauch durch Ausführlichkeit die meisten gleichzeitigen in andern Staatenübertrafen und nach dem Willen des Königs für die folgende Zeit zumLeitfaden für das czechische Heer dienen sollten. Sie stellten besondersdie Gottesfurcht und Regeln der Ehre auf, untersagten schändliche Spieleund Handlungen, Lüderlichkeit, Diebstahl, Raub, Brandschatzung, Zän-kereien, Schlägereien, Todtschlag, eigenmächtige Entfernung aus denReihen des Heeres, oder der Marsch- und Lagerordnung u. s. w. JederBefehlshaber über 100 oder 50 Krieger und jeder Rottmeister (d. h. Führereiner Rotte oder Abtheilung) hatte nach Auszahlung des Soldes jedenseiner Leute persönlich dem Heer-Schreiber (Inspecteur der Truppen)