Vierzehntes Kapitel.
Kriegsverfassimg und Kriegskunst im Besonderen.
106. In England. — §. 107. In Frankreich. — §. 108. In Burgund. — §. 109. Inder Schweiz. — §. 110. In Italien. ■ — §. 111. In Spanien und Portugal. —§. 112. In Deutschland und Oestcrraich. — §. 113. In Böhmen. — §. 114. InUngarn.
§. 106.In England.
Die Kriegsorganisation Englands während der vorhergehenden Pe-riode war durch den Eroherer von England, den Herzog der französischenNormandie, Wilhelm, vollkommen verändert worden (1066). Er ver-wandelte die Allodial-Kriegsverfassung in eine feudale, indem er fest-setzte, dass alle Lehnsherren und freigeborenen Männer auf seine Auf-forderung im Heere 40 Tage auf ihre eigenen Kosten zu dienen hatten.Die Haupt-Truppengattung war noch die ritterliche Reiterei, und dasgesammte Kriegswesen trug den feudal ritterlichen Charakter.
Aber schon die ersten Nachfolger Wilhelm's des Eroberers,alle Mängel und Missstände der Feudalaufgebote erkennend, gestattetenden Edelleuten an Stelle des persönlichen Dienens eine ihrem Range ent-sprechende Summe zu zahlen, für welche Miethstruppen gehalten wurden.
Der durch König Johann ohne Land i J. 1215 erlassene Frei-heitsbrief der Magna Charta änderte damals, und zwar in entschei-dender Weise die Kriegsverfassung von England. Indem die MagnaCharta die Rechte aller Klassen des Volkes festsetzte und ihren Antheilan der Verwaltung des Staates regelte, legte sie ihnen zugleich die Ver-pflichtung auf, letzteren zu schützen. DieEdelleute, welche über 40 PfundSterling Einkünfte hatten, waren zum Dienste bei der schweren ritter-lichen Reiterei verpflichtet, alle übrigen Freien, ihrem Stande gemäss —entweder bei der leichten Reiterei (Hoblers), oder bei dem schwerenLinienfussvolk (footmen), oder bei den Bogenschützen zu Fuss (archers).