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Abth. 1, Das Alterthum Bd. 2 (1874) Vom Tode Alexander's des Grossen bis zum zweiten punischen Kriege : (218 v. Chr.)
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20. Die Römer. 75

zweite, die noch mehr Wichtigkeit, Bedeutung und Interesse hat undnoch lehrreicher ist als jene. Es ist die Periode der höchsten Ent-wicklung und des blühenden Bestehens der militärischen Organisationund Einrichtungen Koms, der äussersten Vervollkommnung der Kriegs-kunst bei den Römern, dieser wesentlichsten Ursachen zu der Machtund Grösse wie zu dem Ruhme Roms. Die richtige Auffassung und dasrechte Verständniss der Geschichte derselben ist unbedingt erforderlichfür die rechte Erforschung und Erkenntniss der Kriegs- wie der politi-schen Geschichte Roms, denn bei keinem Volke der alten Welt warendiese so eng mit einander verknüpft, als bei den Römern. Deshalb ist esunerlässlich, ihnen eine gründliche, volle und tiefe Beachtung zu schen-ken, welche sie wahrlich verdienen und bei dem Forscher auch in hohemMaasse erregen, aber es ist unmöglich, noch weiter als in diesem Werkegeschehen, in die Details einzugehen, denn jedes einzelne Detail würdewieder Gegenstand umfassendster Erörterungen werden müssen.

Die ganze staatliche Militärorganisation Roms war fest basirt aufeiner vorzüglichen Grundlage, dem Gesetze der Dienstpflicht imHeere [Jus militiae)*), von dem schon im I. Th. 17. Kap. die Redewar. Dieses Gesetz bestimmte, Wer das Recht und zugleich die Pflichthatte r im Heere zu dienen, Wer von dieser Pflicht befreit, und Wer diesesRechtes beraubt war.

Die römische Regierung, indem sie anerkannte, dass vorzugs-weise die Freigeborenen, die Adeligen, die Vornehmen unddie Reichen, oder die würdigen und gänzlich untadeligenrömischen Bürger verpflichtet seien, durch Dienst im Heere dasVaterland zu schützen, Uberliess ihnen allein dieses ehrenvolle Recht,legte aber auch ihnen allein diese ehrenvolle Pflicht auf.

Doch war die Ausübung beider geknüpft an und in gewisser Weiseeingeschränkt durch bestimmte Bedingungen, nämlich:

1) Durch das Lebensalter, nicht unter 17 Jahren undnicht über 45 Jahre. Niemand, der jünger als 17 Jahre oder älter als45 Jahre war, konnte zum Kriegsdienst gezwungen werden, dagegen wares ihm erlaubt, freiwillig in denselben einzutreten. Die gesetzliche Fristfür den activen Dienst erstreckte sich nur vom 17. bis zum 45. Lebens-jahre. Doch war dieser Zeitraum von 28 Jahren kein ununterbrochener,sondern er konnte früher abschliessen, wenn der im Heer Dienende dievolle, durch ein Gesetz festgestellte Zahl von sechsmonatlichen Feld-zügen mitgemacht hatte, und zwar beim Fussvolk zwanzig, bei der

Das Gesetz allgemeiner Wehrpflicht. Anm. d. Uebers.