Druckschrift 
2 (1863)
Entstehung
Seite
309
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Nr. 304.

Albert der Grosse stellt die Punctationen zu dem Schiedspruch zwi-schen der Stadt Köln und dem Erzbischof fest. 1252. 1 )

In nomine patris et filii et Spiritus sancti amen. Ego frater AI- 1252bertus ordinis fratrum predicatorum dictus lector in Colonia in ani-mam meam suscipio et promitto, me arbitrium, quo venerabilis pater,dominus Conradus sancte Coloniensis Ecclesie archiepiscopus ex parte

l ) Gemäss dem Schiedspruch vom April 1252 (Nr. 306) hatten der Legat Hugo und derBruder Albertus im Jahre 1251 feria tertia post ramos palmarum den Auf-trag erhalten, den Streit zwischen der Stadt und dem Erzbischof zu schlich-ten. In das Jahr 1251 alter Rechnung, welches begann am 25. März 1251 undschloss am 24. März 1252unsererRechnung, fiel zweimal derPalmsonntag; der ersteauf den 9. April 1251 und der andere auf den 23. März 1252. Weil der Compro-miss verlangte, dass zwischen dem Compromiss und dem Schiedspruch selbstnur ein Zeitraum von höchstens 22 Tagen sein solle, so scheint es gerecht-fertigt, als den Palmsonntag des Compromisses den letzteren Palmsonntag,also den 23. März 1252 (nicht den 24. März, weil 1252 ein Schaltjahr war)zu nehmen; die feria tertia post palmarum würde dann nicht mehr in dasJahr 1251 alter Rechnung, sondern in das Jahr 1252 fallen und wäre der25. März des Jahres 1252 derselben Rechnung. Der 25. März 1252 wärealso das Datum des Compromisses. Diesem Datum widerspricht aber unsereUrkunde des Bruders Albert. Dieselbe ist ausgestellt im Jahre 1251, alsozwischen dem 25. März 1251 und dem 25. März 1252 unserer Rechnung.Nach dem Inhalt der Urkunde selbst muss ihr der Compromiss voraufgehen;sie könnte also frühestens an dem Tage ausgestellt sein, von welchem derCompromiss datirt ist, also am 25. März 1252 unserer Rechnung. DieserTag fällt aber nicht mehr in das Jahr 1251 alter Rechnung, sondern in dasJahr 1252. Wollten wir das Datum unserer Urkunde aufrecht erhalten,würden wir als Datum des Compromisses die feria tertia nach dem er-sten Palmsonntag des Jahres 1251 alter Rechnung annehmen müssen. DerCompromiss wäre also auf den 11. April des Jahres 1251 zu datiren unddie vorliegende Urkunde des Bruders Albert frühestens auf denselben Tag.Mit diesem Datum vermögen wir aber die im Compromiss vorgesehene Strafefür den Fall, dass der Schiedspruch länger als drei Wochen und einen Tagauf sich warten lasse, nicht in Einklang zu bringen. Wir müssen darum fürden Compromiss den 25. März 1251 festhalten, und sehen uns in Bezug aufunsere Urkunde zu einer Conjectur genöthigt. Wahrscheinlich hat Albertus,wie es auch uns wohl in den ersten Tagen eines neuen Jahres zu ergehenpflegt, an den Jahreswechsel nicht gedacht und er hat die Urkunde noch indas Jahr 1251 datirt, während er dieselbe in das Jahr 1252 datiren musste.Wir sind dadurch veranlasst, unsere Urkunde in die letzten Tage des MonatsMärz 1252 zu setzen. Vgl. noch Nr. 303.