XXXVII
a. 1447: Steffan lochner Meylre, wahrscheinlich der grosse Meisterdes berühmten Domhildes.
a. 1457: johan van Stochheym, wahrscheinlich der Maler gleichenNamens, welcher 1460 Eathsherr war.
Meister Stephan Lochner und Johann von Stockum kommen schonvor dem genannten Jahre ihrer Aufnahme in Schreinsbtichern vor, sodass sie also eine Zeit lang in Köln gelebt zu haben scheinen, ohneförmlich als Bürger aufgenommen zu sein. Siehe über mehrere derobigen Künstler: J. J. Merlo, Die Meister der altkölnischen Malerschule.Zu V. p. 178.
Gerichte und Schreine. Die Ueberschrift ist im weitesten Sinnezu nehmen. Wir haben dazu auch rechtliche Bestimmungen, das Mi-nisterialenrecht, einzelne Bestimmungen aus dem Kaiserrechte, gezo-gen. Einzelnes haben wir in derselben Ordnung gelassen, wie es indem Original vorlag, so p. 184—192, so p. 200, wo sich die Bestim-mungen unter Nr. 11 erst in ihren letzten Theilen auf die Gerichtebeziehen. — Das p. 227 vorkommende Voltkassel heisst jetzt Feld-kassel, so dass im Original ein Schreibfehler vorzuliegen scheint.Kintwylre muss heissen Lintwylre.
p. 211. Kindlinger setzt das Ministerialenrecht in das zwölfteJahrhundert; die Zeit stellt sich noch genauer heraus, weil diesesRecht erst nach der Erbauung des durch Erzbischof Philipp erbau-ten Palatiums (p. 214) abgefasst sein kann.
Das p. 289 vorkommende Wort flevyn ist undeutlich geschrieben:flevyn, fleryn, floryn. Die Person ist identisch mit Joh. floryn p. 339.Zu VIII. p. 329.
p. 339. Mit Lufart von Troyen der Juncghe fängt, wie es scheint,eine neue Hand an, so dass es unsicher ist, ob dieser, so wie diefolgenden Namen, zu dem übergeschriebenen Datum gehören. Ebenso fängt p. 340 bei Mathys, henrich rost etc. eine neue Hand an, sodass die folgenden Namen vielleicht nicht zum Jahre 1345 gehören.p. 367 Z. 4 von unten ist in dem Worte „wegen" das w als eindoppeltes v zu lesen, so dass das Wort „vuegen" herauskommt.Zur zweiten Abtheilung. p. 447.
Zu Nr. 15, p. 469. Das hier abgedruckte Privilegium des Kai-sers Otto IL wurde von Otto IH. im Jahre 985 de dato Duisburgbestätigt. Diese Bestätigungs-Urkunde wurde in der Apologie, Bei-lage Nr. 4, und in der Securis, Beilage Nr. 7, abgedruckt, wo mansie nebst dem Signum Ottonis ansehen möge. In den Gegenschriftengegen die Apologie und Securis wird die Aechtheit dieser Urkundeweder von Coming noch von Hesselmann in Zweifel gezogen. Eck-