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1 (1860)
Entstehung
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XII
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XII

Eine Reihe von Manifesten, Gegen-Manifesten, Streitschriften, Pro-memorids und Deductionen in Sachen der Stadt gegen die Erzbischöfe,sich beziehend auf die Rheinmühlen, die Fettwage, Oberherrlichkeit,Gerichtsbarkeit u. s. w.

Judendunck, Arnold, Theatrum Lanienae Coloniensis sive blutigeSchaubühne etc., Coeln 1694.

Fr. Cramer, De ecclesiae metr. Colon, jure in Bremensem olimsuffr., Bonnae 1792.

Aldenbrück, De Religione antiquorum Ubiorum, Col. 1749.

Mastiaux, De vet. Ripuariorum et praec. eorum metr. Col. statu,1784.

Mastiaux, Dissertatio exh. hist., exercitium ac suspensionem turnieccl. Colleg. Colon., Bonnae 1786.

Gr. Kolb, Series episc, archiep. et elect. Mog., Trev. et Colo-niensium, 1733.

Broelmann, Epideigma sive spec. hist. vet. civ. Col. Agr., 1608.

Buenemann, De S. Sigewino archiep. Colon., 1750.

J. M. Fuchs v. Herrnau, Das Leben der Bischöff etc. zu Collen,1691.

C. J. Kremer, Akademische Beiträge, 2. Bd., Mannheim 1776.

Ign. Roderique, s. Colon, eccl. de suae metr. origine traditio vin-dicata, 1731.

Die Aufschlüsse, welche die kölner Geschichte aus all diesenDruckwerken, Quellen sowohl wie anderweitigen Bearbeitungen, ge-winnen kann, sind nicht im Stande, die kölner Geschichte nach allenRichtungen hin aufzuhellen und namentlich ein klares Bild des Ein-flusses zu vermitteln, welchen die Stadt Köln das ganze Mittelalterhindurch auf die Entwicklung der deutschen Verhältnisse gehabt hat.Es wird erst Licht in die kölner Vergangenheit fallen, wenn die bisjetzt allzu ängstlich verschlossenen Schätze des kölner Stadt-Archivsfür die historische Wissenschaft verwerthet werden. Die städtischenArchivalien sind im Stande, uns die vergangenen Jahrhunderte zurlebendigen Gegenwart zu gestalten; sie fussen auf dem Leben derStadt und des Volkes, und an ihnen haben wir die untrüglichstenFührer zur Beurtheilung der früheren Sitten und Zustände; sie grei-fen unmittelbar in die Verhältnisse und Bestrebungen ihrer Zeithinein und sie vermitteln eine objective, wahrheitsgetreue Auffassungder jezeitigen Zustände. Nur an der Hand der Urkunden kann mandazu gelangen, die Verhältnisse aufzufassen, wie sie in der Wirklich-.keit waren, und jede Einseitigkeit bei der Beurtheilung der histori-