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Statuta quarundam Illustrissimi Principis ac Domini D. Guilielmi Juliacensium, Cliuorum ac Montensium Ducis ...
Entstehung
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Jedoch soll Es zu Irer F. Gd Schetten vnd Commissarien be-scheiderheit stehen nach gegenheit der personen, und sachelahn statt der simplicium oder arctiorum alßkalt der sach ohnIrer F. das oder derselben Cantzler und Rhetten zur Ex-cution uff der partheien ansuchen zu remittiren mitt danhanck, dahr etwaß Irthumbs in der bevohlener Epe-cution vorfallen solle, das solches ihn der einer oderander bithen ahn Irer F. G.d. hoffgericht vorprachtwerden solle,Die execution der Urtheilen desertionis et non devolutionis geho-ren ihn Irer F. Gd. Rhetten und Commissarien mittsonder sollen vor dem vorigen Richter gesucht wurdeAusserhalb dariner oder der ander theil im Kost undschaden, ihn Irer E. Gd hoffgericht erkendt, derhalbenmit der Execution, wie in der heubtsachen vermaltdaselbst zuuerfahren: Wan der Vnder Richter seinUrtheil mit exequiren wurde, umb mandata execu-torialia gegen dieselbe bei g. Rhetten vnd lonungsarien magh angehalten werden.Titulus 2.von nulliteten und leichtigkeitender sachen, und darauen zuhande.len.Wanncher niemandt die wichtigkeit einer außgesprochenner Urtheil außführen wolle, derselb soll solchesWofern ehr appellirt zugleich und sampt der Appel-lation auch ein führen: und alternativ über die nullizuerkennen, und dahe die nitt begründet uff die iniqui. Ent-