zuthuen, dan auff einen sicheren darnach bestimpten termin, dasEhr gehorsamblich pariet, zubeweisen ahm hoffgericht zuerscheinen,gepetten wordenWafern aber der verleußiger vff dem angesetzten vernünnitt beweisen wurde, daß Ehr sulchen executorialen parirt, sollen alß dan uff deß gewinnenden theils anhalten, vnd re-production der voriger Executorialen cum declarationepoene simplicium arctiores, darinnen die pforn gestarekterkendt werden.Solte ihnn der verleuchiger theil uff dem angesetzten vr-sachen verprengen, welche nur erhebliche durch iro E.E.Zch.Schitte und Commissarien angesehen wurden, magt dergewinnender theil in zeit der ordnung seine einredt inin einer schrifft dagegen einprengen, darauff ohne einigeWeitere Vorträgt geschehen solle, was recht ist, esWehre dan sach daß ermelte Khüter und Commissarienauß ehrhaffen ursachen mitt einer gesetzter maaswei-Herr zeitt etwas einzubringen gestattet wurde.Wahr aber der verleüßige theil den außgangenen Executorialen ins gehorsamet, oder seine einredt unerheblich be-finden, soll ihr in der pfann arctiorum neben dem vorigengepottbrieff, sampt erstattungh kost und schaden er-kleert, vnd die sach zur würcklicher execution ahn zwöE. Gd. oder derselben Cantzler und Schäter verwiesenwerden, die vncosten aber gedestmalst von den ge-winnenden theilen oder iren verwaldten mit gepurlichdasignirt, Sonder vnderscheidtlich vnd mitt vorzeichnenvon terminen zu vernimen angeschlug worden.No 2
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Statuta quarundam Illustrissimi Principis ac Domini D. Guilielmi Juliacensium, Cliuorum ac Montensium Ducis ...
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